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Teilzeit 2026: Wer hat Anspruch und was tun bei Ablehnung?

Dörte Neitzel
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Arbeit in Teilzeit ist längst kein Randphänomen mehr, sondern eine Möglichkeit für viele Arbeitnehmer, um Beruf, Familie und die eigene Gesundheit besser zu vereinbaren. Ende 2025 gab es in Deutschland rund 16,88 Millionen Teilzeitbeschäftigte über alle Branchen hinweg. Das entsprach laut Arbeitszeitberechnung des IAB einer Teilzeitquote von 39,9 Prozent aller Beschäftigten und markiert damit einen Höchststand. Doch wer kann in Teilzeit arbeiten? Darf der Chef widersprechen? Und welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann? Wir geben den Überblick.

Was bedeutet „Teilzeit“ überhaupt?

Rechtlich gilt als teilzeitbeschäftigt, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Betrieb. Das kann eine Reduzierung von 40 auf 32 Stunden sein, aber genauso der Wechsel in eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Eine gesetzliche Mindest- oder Maximalstundenzahl gibt es nicht, der konkrete Umfang wird individuell im Arbeitsvertrag vereinbart.

Welches Gesetz regelt Teilzeitarbeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert den Anspruch auf Teilzeitarbeit. Darüber hinaus will es die Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeiten verbessern und Teilzeitkräfte vor Benachteiligung schützen. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der geringeren Stundenzahl nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen dies.

Wer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG?

Der allgemeine Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit steht in § 8 TzBfG. Er gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende, gezählt wird nach „Köpfen“).
  • Der Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit wird mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform (zum Beispiels als E‑Mail oder auf Papier) geltend gemacht.
  • Der Antrag benennt den gewünschten Umfang der Arbeitszeit (beispielsweise von 40 auf 30 Stunden). Dabei sollte die Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage angegeben werden.

Sind diese Bedingungen erfüllt und stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, muss der Arbeitgeber der Reduzierung zustimmen. Eine gesetzliche Ober- oder Untergrenze der Reduzierung gibt es nicht, auch geringfügig Beschäftigte können eine weitere Verringerung verlangen.

Welche besonderen Teilzeitansprüche gibt es?

Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG: Das ist eine befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht. Diese gilt in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten.

Elternteilzeit nach dem BEEG: Beschäftigte können während der Elternzeit ihre bisherige Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum auf eine Teilzeit von in der Regel 15 bis 32 Wochenstunden reduzieren, statt vollständig pausieren zu müssen. Sie darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Teilzeitanspruch schwerbehinderter Menschen nach § 164 Abs. 5 SGB IX: Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße und teilweise schon ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

(Familien-)Pflegezeit: Hier können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für die häusliche Pflege eines nahen, pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu 24 Monate auf mindestens etwa 15 Wochenstunden reduzieren. Voraussetzung ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat, als „naher Angehöriger“ im Sinne des Gesetzes gilt und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Beschäftigte hat.

Wie stelle ich einen Antrag auf Teilzeit richtig?

Formale Fehler beim Antrag auf Teilzeit sind eine der häufigsten Fallen für Beschäftigte. Ein rechtssicherer Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

Frist einhalten: mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn einreichen. Sicherstellen, dass die Mindestbetriebszugehörigkeit von sechs Monaten erreicht ist.

Textform: Der Antrag kann per E‑Mail, Brief oder auch Fax gestellt werden. Eine Unterschrift ist rechtlich zwar nicht zwingend, aus Beweisgründen aber sinnvoll.

Umfang klar benennen: Wer seine Arbeitszeit reduzieren will, sollte die konkrete Wochenstundenzahl oder klare Reduzierung angeben. Das kann beispielsweise sein „von 40 auf 32 Stunden“ oder „bezogen auf meine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um 20 Prozent reduzieren“.

Verteilung der Teilzeitarbeit: Teilen Sie die gewünschten Wochentage mit jeweiliger Arbeitszeit mit, beispielsweise „von Montag bis Donnerstag je acht Stunden“.

Zugang nachweisbar machen: Das kann etwa per Einwurf-Einschreiben oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung sein. 

Wie geht es nach dem Antrag auf Teilzeit weiter?

Der Arbeitgeber muss den Wunsch mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer besprechen und eine Lösung für Umfang und Lage der Arbeitszeit suchen. Ist der Arbeitsplatz nicht teilzeitgeeignet, hat er außerdem über geeignete freie Arbeitsplätze im Unternehmen zu informieren, die sich für Teilzeit eignen.

Sehr wichtig: Reagiert der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform, gilt die beantragte Verringerung und ihre Verteilung automatisch als vereinbart (sogenannte Fiktionswirkung).

Wann darf der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?

Der allgemeine Teilzeitanspruch ist kein „Wunschkonzert“, aber die Hürde für eine Ablehnung haben die Gesetzgeber bewusst hochgelegt. Ein Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese können sein, wenn:

  • die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation wesentlich beeinträchtigt,
  • der Arbeitsablauf dadurch erheblich gestört würde,
  • die Sicherheit im Betrieb leidet oder
  • unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten entstehen.

Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn in Textform tun und die betrieblichen Gründe konkret benennen. Unterlässt er dies, ist der Antrag faktisch bewilligt. Die Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe trägt der Arbeitgeber. Im Streitfall ist also er derjenige, der vor Gericht nachvollziehbar darlegen muss, warum der Teilzeitwunsch nicht umsetzbar ist. Pauschale Aussagen wie „Teilzeit geht bei uns grundsätzlich nicht“ genügen den Gerichten regelmäßig nicht.

Was können Beschäftigte tun, wenn ihr Teilzeitantrag abgelehnt wird?

Wird ein Antrag abgelehnt oder einfach „ausgesessen“, haben Arbeitnehmer mehrere Handlungsoptionen.

Entscheidung prüfen: Zunächst sollte geprüft werden, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt waren (Betriebsgröße, Fristen, Textform). Dann gilt es, die Entscheidung zu prüfen und das Gespräch suchen. Das kann sinnvoll sein, um alternative Modelle (beispielsweise andere Stundenanzahl, andere Verteilung) auszuloten.

Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung einbinden: Gibt es einen Betriebsrat, kann er bei der Durchsetzung von Arbeitszeitwünschen unterstützen, etwa durch Gespräche mit der Geschäftsleitung oder Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen zur Teilzeit. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist außerdem die Schwerbehindertenvertretung wichtige Ansprechpartnerin, da hier ein weitergehender Teilzeitanspruch besteht. Fachanwältin oder Fachanwalt hinzuziehen: Arbeitsrechtler können bewerten, ob die Ablehnung rechtlich trägt und ob die betrieblichen Gründe vor Gericht Bestand hätten. Sie prüfen auch, ob die Fiktionswirkung schon eingetreten ist, etwa weil der Arbeitgeber verspätet oder gar nicht reagiert hat.

Klage beim Arbeitsgericht erheben: Ist die Ablehnung aus Sicht der Beschäftigten unberechtigt, besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung zu klagen. Das Gericht überprüft dabei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob die vom Arbeitgeber behaupteten betrieblichen Gründe tatsächlich entgegenstehen. Wird der Klage stattgegeben, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit kraft Gesetzes als erteilt.

Fristen und Risiken im Blick behalten: Ein Untätigbleiben führt dazu, dass der abgelehnte Status quo bestehen bleibt, selbst wenn objektiv ein Anspruch auf Teilzeit bestanden hätte.

Praxistipp: Beschäftigte sollten sämtliche Korrespondenz (Antrag, Antworten, interne Mails, Gesprächsnotizen) dokumentieren, um im Streitfall ihre Position zu untermauern. Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt und formale Fehler vermeidet, erhöht seine Chancen deutlich, das gewünschte Teilzeitmodell auch tatsächlich durchsetzen zu können.

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