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Tipp vom Anwalt: Einseitige Bauzeitverschiebung – warum das nicht funktioniert

Matthias Scheible
Inhalt

Sachverhalt: Malerarbeiten bei Schulsanierung verzögert

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit Malerarbeiten für die Generalsanierung einer Grundschule. Die besonderen Vertragsbedingungen verwiesen auf einen beigefügten Bauzeitplan. Dieser legte einen konkreten Ausführungsbeginn und eine Fertigstellungsfrist fest. Beide Fristen galten als verbindlich gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B.

Der AN begann jedoch zu keinem Zeitpunkt mit den Arbeiten. Grund: Der AG hatte mit einem anderen beauftragten Unternehmen eine Änderung im Bauablauf vorgenommen.

Streit um geänderte Fristen – Architekt ohne Vollmacht

Der AN wies den AG darauf hin, dass der Ausführungsbeginn erheblich überschritten sei. Er sei daher in der Ausführung behindert. Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt des AG wies dies schriftlich zurück. Seine Begründung: Der Ausführungszeitraum habe sich zwar geändert. Die Veränderung sei jedoch einvernehmlich mit ihm als Architekten abgestimmt worden.

Nach Ablauf von drei Monaten kündigte der AN den Vertrag unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 7 VOB/B. Der AG beauftragte daraufhin einen Dritten mit den Malerarbeiten und stellte die Kosten dem AN in Rechnung. Es kam zum Rechtsstreit.

Gerichtsentscheidung: Kündigung war rechtmäßig

Das OLG München entschied klar: Vertragsfristen können nicht durch einen einseitig fortgeschriebenen Bauzeitenplan geändert werden. Vertraglich vereinbarte Ausführungsfristen lassen sich weder einseitig noch durch einen nicht bevollmächtigten Architekten ändern. Es bedarf einer wirksamen Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien. Der AN hatte den Vertrag daher zu Recht gekündigt.

Fazit: Vertragsänderungen nur im beidseitigen Einvernehmen

Änderungen eines Vertrages und der vereinbarten Fristen sind nur im beidseitigen Einvernehmen möglich. Ein Bauherrenvertreter ohne Vollmacht ist grundsätzlich nicht zur Änderung von Verträgen berechtigt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bauherrn sind im Übrigen die Kündigung des Vertrages, die Rücktrittserklärung, die Beauftragung zusätzlicher oder geänderter Leistungen, die Vereinbarung von Abschlagszahlungen sowie rechtsgeschäftliche Abnahmen im Sinne des § 640 BGB beziehungsweise § 12 VOB/B.

Handelt ein Bauherrenvertreter ohne Vollmacht oder Rechtsscheinvollmacht und fehlt eine nachträgliche Genehmigung, kommt eine Schadensersatzhaftung gemäß § 179 BGB in Betracht.

Einseitige Änderungen der vertraglichen Grundlagen sind nicht möglich. Jede Vertragsänderung erfordert die entsprechende Willenserklärung des anderen Vertragspartners (vgl. OLG München - 27. Zivilsenat, Endurteil v. 22.10.2025, Az.: 27 U 4220/24 Bau e).

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