Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Keine Rechtsberatungspflicht für Bauleiter

Matthias Scheible

1. Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) ist ein Bauträger, der für die Errichtung einer Wohnanlage den Auftragnehmer (AN) mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI a.F. beauftragt hatte.  Da deutsche Anbieter zu teuer erschienen, wurde zur Kosteneinsparung ein ausländisches Unternehmen mit einem großen Teil der Bauarbeiten zu einem pauschalen Werklohn beauftragt.

Das Unternehmen führte die Arbeiten nicht zu Ende. Nach und nach wurden einzelne Gewerke aus dem Pauschalvertrag herausgelöst und ersetzt. Nach einiger Zeit stellte das beauftragte Unternehmen seine Arbeiten endgültig ein. 

Der Bauträger warf dem Architekten verschiedene Pflichtverletzungen vor. Vorrangig wurde ihn vorgeworfen, dass er den Bauträger im Hinblick auf den Bauvertrag mit dem Handswerksunternehmen nicht ordnungsgemäß beraten hätte, dieses nicht abgemahnt wurde und Fristen nicht gesetzt bzw. keine ordnungsgemäße Kündigung erklärt wurde. Es seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen nicht geschaffen worden. Dem Bauträger sei hiernach ein Schaden entstanden.

Darüber hinaus hätte der Architekt den Auftraggeber darüber aufklären müssen, dass das Angebot der Firma nicht auskömmlich gewesen sein soll und bereits auf dieser vertraglichen Basis ein ordnungsgemäßer Bauablauf nicht gewährleistet werden konnte. Im Übrigen seien Rechnungen falsch geprüft worden.  

2. Entscheidung 

Das Gericht entschied, dass dem Bauträger kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten zusteht. Der Architekt habe seine Pflichten aus dem geschlossenen Architektenvertrag nicht verletzt. Er habe dadurch, dass er das Bauunternehmen nicht abgemahnt, ihm keine Fristen gesetzt und keine Kündigung erklärt hat, seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt. 

Der Architekt war nicht verpflichtet, rechtsgeschäftliche Erklärungen - wie eine Kündigung -, selbst abzugeben. Dies ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Architekten. Der Bauträger habe auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, den Auftragnehmer dazu bevollmächtigt zu haben. 

Der Architekt war grundsätzlich nicht zur rechtlichen Beratung verpflichtet. Dies kann nur in Einzelfällen anders sein. Der Architekt war verpflichtet, die Angebote der Bauunternehmen auf die Richtigkeit der aufgeführten Preise und Mengen sorgfältig zu überprüfen. Im Rahmen der Prüfung und Bewertung von Angeboten hätte er darauf hinzuweisen, ob ein am Bau Beteiligter ein Spekulationsangebot abgegeben hat, das im Ergebnis mit den anderen Angeboten nicht kompatibel ist. Dem bauüberwachenden Architekten obliege dabei die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen von Bauunternehmen und Lieferanten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit. Hier gabe es jedoch keine Pflichtverletzung (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 07.12.2017, Az.: 10 U 245/17; mit Beschluss v. 15.04.2020, Az.: VII ZR 5/18 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

3. Fazit 

Die Vollmacht begründet das Recht, im Namen des Vollmachtgebers mit Wirkung für und gegen diese Erklärungen abzugeben und vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Durch die Beauftragung des Architekten ist im Einzelnen noch nichts über dessen Berechtigung ausgesagt, im Namen des Auftraggebers tätig zu werden. 

Insoweit gilt grundsätzlich, dass der Architekt – ohne entsprechende Bevollmächtigung – nicht sämtliche Bauherrenaufgaben wahrzunehmen hat. Der Architekt hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass der Bauherr seine Rechte gegenüber den am Bau Beteiligten oder Behörden ausreichend wahren kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Planer eine vollumfängliche Rechtsberatung zu leisten hat. Dies obliegt dem Bauherrn oder einem mandatierten Rechtsanwalt (z.B. im Mahn- oder Widerspruchsverfahren).

Insbesondere ist es nicht Aufgabe des bauleitenden Architekten, ein nur zögerlich arbeitendes bauausführendes Unternehmen abzumahnen, diesem Fristen zu setzen oder sogar die Kündigung des Bauvertrags wegen Verzugs mit der Ausführung zu erklären. 

Anders verhält es sich, wenn der Auftraggeber seinen Auftragnehmer mit den entsprechenden Aufgaben betraut bzw. bevollmächtigt. Hierbei sollten Planer jedoch Vorsicht walten lassen. Eine entsprechende Bevollmächtigung zum Handeln entspricht nicht dem ursprünglichen Leistungssoll eines Architekten und wäre insoweit ein nicht versichertes Risiko. Im Einzelfall kann sich zur Abwicklung des Bauvorhabens eine Bevollmächtigung - gegen Honorarerhöhung - als sinnvoll erweisen.

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder