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Tipp vom Anwalt: Vorsicht mit Garantieerklärungen

1. Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) wird von seinem Auftraggeber (AG) mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage beauftragt. Die Errichtung soll zu einem „garantierten“ Termin erfolgen. Zu diesem Termin sollte die Anlage in Betrieb genommen werden und Gewinne erwirtschaften. Angesichts des Umfangs der Arbeiten richtet sich die Errichtung der Photovoltaikanlage im konkreten Fall nach Werkvertragsrecht.

Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten mit der für die Einspeisung erforderlichen Trafostation, begann die Stromeinspeisung verspätet. Der AN war mit seiner Leistung - die funktionsfähige Errichtung der Photovoltaikanlagen - in Verzug. Der „garantierte“ Termin konnte nicht gehalten werden.

Der AG fordert Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Photovoltaikanlage.

2. Entscheidung

Das Gericht gibt dem AG Recht. Die Fertigstellung wurde "unbedingt" versprochen. Das Gericht führt weiter aus: „Das für den Verzögerungsschaden grundsätzlich erforderliche Verschulden ist damit keine Voraussetzung für den Anspruch im vorliegenden Fall.

Der grammatikalischen Auslegung von "garantiert" ergibt die im Geschäftsverkehr typische Umschreibung eines schuldunabhängigen Leistungsversprechens… Genau dieses Garantieverständnis legt der Geschäftsverkehr zugrunde, und ein objektiver Empfänger eines "Garantieversprechens" versteht hierunter die stärkste Form der Absicherung.“ Ein anderes Verständnis lasse sich mit der getroffenen Vereinbarung nicht in Einklang bringen (vgl. OLG München, Urteil v. 28.01.2020, Az.: 28 U 452/19).

Da die Anlage nicht, wie versprochen, in Betrieb genommen werden konnte, seien dem AG bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Gewinne entgangen, die unmittelbar Bestandteil des zu erstattenden Schadens seien.

3. Grundsätzliches und Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Abgabe einer Garantieerklärung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verpflichtungserklärung nicht immer sinnvoll ist. Grundsätzlich kann eine „Garantie“ mehrere Bedeutungen haben:

Die Garantie kann eine gewöhnliche Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, insoweit kommt eine solche Garantie der gewöhnlichen Zusicherung einer Eigenschaft der Werkleistung gleich. Dann kommt dieser Erklärung keine besondere rechtliche Tragweite zu.

Im Regelfall wird die Garantie jedoch so verstanden werden müssen, dass das Werk die zugesicherte Eigenschaft „unbedingt“ erfüllt und der Garantie-Geber bei Fehlen dieser Eigenschaft auch ohne Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Verkürzt gesagt, kommt es nicht darauf an, wer schlussendlich Verantwortlicher für die Nichteinhaltung der zugesicherten Eigenschaft/Termine ist.

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