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Tipp vom Anwalt: Wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird

1. Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit dem Einbau einer Solarthermieanlage. Die Parteien haben vereinbart, dass die vom AN angebotene Solarthermieanlage der Optimierung der Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten dienen soll. Nachdem der AN dem AG erklärt hat, dass er mit dem Einsatz eines Durchlauferhitzers gute ökologische Ergebnisse erreicht habe, hat der AG dem Einbau eines Durchlauferhitzers zugestimmt. Der AN behauptet, er hätte auf Wunsch und in Absprache mit dem AG eine Solaranlage in das bestehende Heizsystem mit bestehender Wärmepumpe eingebaut.

Der AN behauptet ferner, die vorhandenen beiden Speicher im Keller hätten nach den Vorgaben des AG entfernt werden sollen, weswegen ein System mit nur einem Speicher verwendet worden sei. Der AG vertritt die Auffassung, der Einsatz eines Durchlauferhitzers entspreche nicht der vereinbarten "ökologischen Optimierung", was ein Sachverständiger bestätigte. Er verlangt die Mangelbeseitigungskosten. Der AN verteidigte sich damit, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.

2. Entscheidung

Der AN unterliegt im Verfahren. Die Werkleistung des AN war mangelhaft. Das Gericht unterstreicht, dass der AN die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen trage. Maßgeblich seien die vereinbarte Beschaffenheit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hiernach haben die Parteien vereinbart, dass alle Produkte und Komponenten eine vollständige ökologische Optimierung erzielen sollten. Die gewählte Konstruktion war allerdings nicht energetisch sinnvoll. Auf die Frage eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik komme es letztendlich nicht an. Das Gericht unterstreicht, dass eine konkrete Beschaffenheit ("ökologische Optimierung") vereinbart worden sei. Diese Anforderung habe der AN nach sachverständiger Bewertung nicht erfüllt.

Denn: Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Beschaffenheit des Werks nicht erreicht werden kann (vgl. OLG München, Beschluss v. 27.03.2020, Az.: 20 U 4425/19 Bau).

3. Grundsätzliches und Fazit

Grundsätzliche hat der AN nur für eine mangelhafte Werksausführung einzustehen. Fraglich ist, ob ein Mangel auch vorliegen kann, wenn die Ausführung technisch in Ordnung ist, allerdings die vertraglich geschuldete Leistung (hier: ökologische Optimierung) nicht erfüllt? Die aufgeworfene Frage ist mit Ja zu beantworten. Die Vertragsparteien müssen sich an vertragliche Vereinbarungen halten. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik schließt einen Mangel nicht aus.

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