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Tipp vom Anwalt: Rechtsfolgen bei der Abnahme von Bauleistungen

1. Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) bei seinem Bauvorhaben mit Innenputz- und Wärmedämmarbeiten. Der AN kündigt den Bauvertrag, da der AG die geforderte Bauhanwerkersicherheit während der Bauphase nicht erbringt. In diesem Zusammenhang fordert der AN den AG unter Fristsetzung zur Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen auf.

Der AG erscheint nicht selbst zum Abnahmetermin, sondern schickt seinen beauftragten Architekten. Der Architekt prüft die vom AN ausgeführte Leistung und erklärt, dass diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Daraufhin legt der AN seine Schlussrechnung, die der AG u. a. mit der Begründung nicht bezahlt, die Forderung sei mangels Abnahme nicht fällig. Der AN klagt den nicht bezahlten Werklohn ein. Der Werklohn sei fällig, da die Abnahme durch den Architekten des AG erklärt worden sei.

2. Entscheidung

Das Gericht gibt dem AN Recht und verurteilt den AG auf Zahlung des offenen Werklohns. In der Erklärung des Architekten auf Seiten des AG sei die Abnahmeerklärung zu sehen. Der AG habe sich die Erklärung des Architekten zurechnen zu lassen, denn wenn der AG zu dem Termin zur Abnahme eine mit der Sache befasste sachkundige Person entsendet, muss er sich die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieser Person zurechnen lassen. (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.11.2017, Az.: 5 U 42/17; mit Beschluss des BGH v. 11.03.2020, Az.: VII ZR 291/17 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

3. Grundsätzliches und Fazit

Wird von Seiten des AG im Rahmen der Abwicklung des mit dem AN geschlossenen Bauvertrags ein Architekt eingeschaltet, der die wesentlichen Abläufe der Bauabwicklung mit dem AN verhandelt, ohne, dass der AG sich um den Bau weiter kümmert, kann eine entsprechende Bevollmächtigung des Architekten angenommen werden. Die Handlungen des Architekten werden dann dem AG zugerechnet als habe er sich selbst erklärt. Die Rechtsfolgen aus diesem Handeln treffen daher den AG.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die AG daher vor Baudurchführung abklären, welche Erklärungen vom Architekten gegenüber den bauausführenden Unternehmen abgegeben werden sollen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Abnahmeerklärungen, sondern auch in Bezug auf die Anordnung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen bei der Bauausführung. Anordnungen durch entsprechend bevollmächtige Architekten können schnell zu unliebsamen Kostensteigerungen führen, wenn dies nicht mit dem AG abgestimmt wurde. Ob und inwieweit dann eine Inanspruchnahme des Architekten erfolgreich sein kann, hängt auch von der Berücksichtigung von Sowieso-Kosten ab.

Allerdings sollten auch die Architekten Vorsicht walten lassen und entsprechende Erklärungen nur in enger Abstimmung mit dem AG abgeben. Berufshaftpflichtversicherungen bieten regelmäßig nur für die in der HOAI genannten Leistungsbilder Versicherungsschutz. Die Erteilung von Aufträgen und Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Bauherren gehört nicht dazu.

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