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Tipp vom Anwalt: Vorsicht bei der Entsendung von Vertretern

Matthias Scheible

1. Der Sachverhalt

Ein Auftraggeber (AG) beauftragt einen Auftragnehmer (AN) bei seinem Bauvorhaben mit Innenputz- und Wärmedämmarbeiten. Die Handwerksfirma kündigt den Bauvertrag, da der Bauherr die geforderte Bauhandwerkersicherheit während der Bauphase nicht erbringt. In diesem Zusammenhang fordert die Firma unter Fristsetzung die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ein.

Der Bauherr erscheint jedoch nicht zum Abnahmetermin, sondern schickt seinen Architekten. Der Architekt prüft die ausgeführte Leistung und erklärt, dass diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Daraufhin legt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung vor, die der Auftraggeber jedoch nicht bezahlt. Begründung: Die Forderung sei mangels Abnahme nicht fällig. Der Auftragnehmer klagt daraufhin den nicht bezahlten Werklohn ein. Der Werklohn sei fällig, da die Abnahme durch den Architekten des AG erklärt worden sei.

2. Die Entscheidung

Das Gericht gibt dem Handwerksunternehmen Recht und verurteilt den Bauherren auf Zahlung des offenen Werklohns. In der Erklärung des Architekten sei die Abnahme zu sehen. Wer zur Abnahme eine sachkundige Person entsendet, muss sich die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieser Person zurechnen lassen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.11.2017, Az.: 5 U 42/17; mit Beschluss des BGH v. 11.03.2020, Az.: VII ZR 291/17 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).   

3. Grundsätzliches und Fazit 

Wird von Seiten des Auftraggebers ein Architekt eingeschaltet, der die wesentlichen Abläufe der Bauabwicklung mit dem Auftragnehmer verhandelt, kann eine entsprechende Bevollmächtigung des Architekten angenommen werden. Die Rechtsfolgen aus diesem Handeln treffen entsprechend den Auftraggeber. 

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Bauherren daher vor Baudurchführung abklären, welche Erklärungen vom Architekten gegenüber den bauausführenden Unternehmen abgegeben werden sollen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Abnahmeerklärungen, sondern auch in Bezug auf die Anordnung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen bei der Bauausführung. Anordnungen durch entsprechend bevollmächtige Architekten können schnell zu unliebsamen Kostensteigerungen führen, wenn dies nicht abgestimmt wurde. Ob und inwieweit dann eine Inanspruchnahme des Architekten erfolgreich sein kann, hängt auch von der Berücksichtigung von Sowieso-Kosten ab.

Allerdings sollten auch Architekten Vorsicht walten lassen und entsprechende Erklärungen nur in enger Abstimmung mit dem AG abgeben. Berufshaftpflichtversicherungen bieten regelmäßig nur für die in der HOAI genannten Leistungsbilder Versicherungsschutz - die Erteilung von Aufträgen und Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Bauherren gehört nicht dazu.

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