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Urteil: Chef darf Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung bezweifeln

Dörte Neitzel

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und lässt sich am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankschreiben, hat das für den Arbeitgeber meist mehr als ein "G'schmäckle". Nun haben die obersten Arbeitsrichter entschieden: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann insbesondere dann infrage gestellt werden, wenn die bescheinigte Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt.

Der Fall

Im vorliegenden hatte eine kaufmännische Angestellte geklagt. Sie war bei ihrem Unternehmen seit Ende August 2018 beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Gleichzeitig legte die Klägerin eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Das Unternehmen verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung einschließlich Fahrgeld, es bezweifelte die Echtheit der Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei erschüttert, weil die Dauer der Krankschreibung genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Koinzidenz zwischen der Dauer der Kündigungsfrist und der Krankschreibung begründet laut BAG einen "ernsthaften Zweifel" an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.  

Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.

Die Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen) hatten der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben und sprach der Klägerin die gewünschte Entgeltfortzahlung zu.

Die Begründung der Richter

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei insbesondere dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Kündigung krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasse, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.

Der oder die Beschäftigte müsse ihre Krankheit bei Zweifeln des Arbeitgebers nachweisen. Laut Bundesarbeitsgericht kann das insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Kann er oder sie das tatsächliche Kranksein nicht weiter belegen steht ihm keine Entgeltfortzahlung zu, so das Urteil der Arbeitsrichter.  Im vorliegenden Fall war die Klägerin im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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