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Wasserschaden: Versicherer haftet nach Auswahl einer Firma nicht für alles

Achtung, Wasserschaden

Nur wenige Tage nach Abschluss einer Hausrat- und Gebäudeversicherung trat der Ernstfall ein. Die Küche der Versicherten war nach einem Leitungs­wasserschaden erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Der Boden war feucht geworden, einige elektrische Geräte waren unbenutzbar. Die Versicherung erkannte den Schaden an, beauftragte eine Fachfirma mit der Ausführung der Arbeiten und bezahlte anschließend insgesamt rund 7.500 Euro.

Doch damit war der Geschädigte nicht zufrieden. Er argumentierte, die beauftragte Firma habe schlecht gearbeitet und weitere Schäden verursacht. Deswegen müsse die Assekuranz nun ca. weitere 32.000 Euro leisten. Diese Argumente über­zeugten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den zuständigen Zivilsenat nicht. Es fehlten die entsprechenden Nachweise. Und selbst wenn das beauftragte Unternehmen Fehler begangen haben sollte, müsse diese selbst dafür aufkommen und nicht der Versicherer. (Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 8 U 3825/21)

Behörde durfte vermutlich illegales Bauvorhaben einstel­len

Für eine Baueinstellung genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rechtsverstoß wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Behörden wa­ren nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen einen Eigentümer vorgegangen, der ihrer Meinung nach seine gekaufte Immobilie in unzulässigem Umfang sanierte. (Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 11 K 2322/21)

Der Fall: Ein Mann betrieb ein Bauvorhaben im Außenbereich. Er hatte ein Haus gekauft, das Jahrzehnte zuvor im Landschaftsschutz­gebiet errichtet worden war und das Bestandsschutz genoss. Im Rahmen einer Kontrolle stellten die Behörden fest, dass das ursprüngliche Gebäude nahezu vollständig beseitigt worden sei und anschließend umfangreiche Arbeiten (Neuerrichtung in Ziegelbauweise, Terrassierung des Geländes) stattgefunden hätten. Aufgrund dieser Anhaltspunkte wurden ein Baustopp und später der Rückbau angeordnet. Gegen diese Verfügun­gen setzte sich der Betroffene gerichtlich zur Wehr und machte trotzdem weiter.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter beschlossen, hier habe das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung Vorrang ge­genüber dem Antrag des Bauherrn auf Aufschub. Eine summa­rische Prüfung ergebe, dass die Verfügung „mit hoher Wahr­scheinlichkeit rechtmäßig“ sei. Der Schaffung vollendeter Tat­sachen werde dadurch vorgebeugt. Die vorhandenen objektiv konkreten Anhaltspunkte reichten aus, um so zu entscheiden. Von bloßer Instandsetzung sei hier keine Rede mehr gewesen.

Auch ohne Grundbucheintrag zur WEG-Versamm­lung eingeladen

Der Eigentumsübergang bei Immobilien ist stets eine kritische Phase. So musste die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darüber entscheiden, ab wann eigentlich Erwerber zur Eigen­tümerversammlung eingeladen sind. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 18/20)

Der Fall: Eine Eigentümerin hatte vor der regulären Eigentümerver­sammlung der Gemeinschaft eine Wohnung an ein Ehepaar verkauft und diese auch bereits übergeben. Außerdem gab es bereits eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Paares. Doch im Grundbuch stand noch die frühere Eigentümerin. Sie wandte sich entsprechend dagegen, dass nicht sie, sondern die Erwerber zur Eigentümerversammlung eingeladen worden waren.

Das Urteil: Einzig die werdenden Eigentümer seien hier zur Versammlung einzuladen gewesen, hieß es im Urteil einer Zivilkammer. Die Richter bestätigten damit das Vorgehen der Verwaltung. Den Erwerbern stünden die Stimm- und Anfechtungsrechte zu. Sie seien als Eigentümer zu betrachten, selbst wenn der Verkäufer noch im Grundbuch stehe.

Umzug in Pflege-WG

Die Unterbringungskosten in einer Pflege-Wohngemeinschaft können steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste fachlich zuständige Gerichtsinstanz. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 40/20).

Der Fall: Ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann zog in eine Pflege-WG, in der auch andere Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen wohnten. In dieser Einrichtung wurde er rund um die Uhr betreut. In seiner Steuererklärung machte er die Aufwendungen für die Unterbringung – also für Kost und Logis – als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus lehnt dies ab. Die Begründung: Das sei nur bei einer vollstationären Heimunterbringung möglich.

Das Urteil: Angesichts des konkreten Falles sei kein Unterschied zwischen Pflege-Wohngemeinschaft und Heim zu machen, stellten die Bundesfinanzrichter fest. Entscheidend sei die Tatsache, welche Leistungen dort erbracht würden. Ob alles aus einer Hand angeboten werde (Pflege, Kost und Logis) oder ob es sich um getrennte Verträge handle, spiele keine Rolle. Allerdings mussten die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden.
 

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