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Wohnurteile: Mini-Windräder als privilegiertes Vorhaben

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Mini-Windräder bei Selbstnutzung als privilegiertes Vorhaben zuge­lassen

Es gibt nicht nur riesige Windräder, sondern auch sogenannte Kleinwindan­lagen mit deutlich geringerer Höhe. Ein Eigentümer wollte auf seinem im Außenbereich liegenden Grundstück vier solcher Anlagen mit einer Gesamt­höhe von jeweils 6,5 Metern errichten. Der dabei entstehende Strom sollte nicht ins Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht werden – und zwar für einen ökologisch ausgerichteten Imkereibetrieb.

Genau das führte dazu, dass die Behörden nicht mehr von einem baurechtlich privilegierten Vorhaben ausgehen wollten. Davon könne man nur sprechen, wenn die erzeugte Ener­gie der öffentlichen Versorgung diene. Die Verwaltungsrichter sahen das nicht so, weil der Sinn der Privilegierung die Förderung der Windenergie als Beitrag zum Klimaschutz sei. Das sahen sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im konkreten Fall als gegeben an. (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 1 K 604/22)

Geleerte Mülltonnen müssen nicht sofort zurückgebracht werden

Es versteht sich von selbst, dass Mülltonnen und -container nach deren Lee­rung nicht allzu lange im Wege stehen sollten. Das kann zu Störungen für Passanten und zu Unfällen führen. Doch ein Vermieter muss die Tonnen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall nicht un­verzüglich auf ihren Stellplatz zurückbringen. (Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen 19a O 23/23)

Der Fall: Ein Autobesitzer verklagte den Eigentümer eines Mietshauses auf Schadenersatz in Höhe von knapp 9.000 Euro. Er war der Meinung, der Beklagte habe seinen Müllcontainer ohne Not auf der Straße stehen lassen, wodurch es nach einem starken Windstoß zu Schäden an seinem Fahrzeug gekommen sei. Der Tag sei sehr stürmisch gewesen, deswegen hätte der Vermie­ter rascher reagieren müssen, um solch ein Ereignis zu vermei­den. Es handle sich hier um eine Verletzung der Verkehrs­sicherungspflicht.

Das Urteil: Ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen muss so unterhalten werden, dass es ohne Gefährdung anderer den ortsüblichen Witterungsverhältnissen standhalten kann. Das stellte eine Zivilkammer in ihrem Urteil zu dem Fall fest. Dazu gehöre es auch, dass die Pedalbremsen bei einem Müllcon­tainer festgestellt werden. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass das beauftragte Entsorgungsunternehmen dafür sorgt. Eine Verpflichtung, immer sofort zum Rücktransport in die Garage zur Stelle zu sein, existiere im konkreten Fall nicht, zumal die Wetterlage auch nicht eindeutig geklärt war.

Ehepaar durfte Umzug als Werbungskosten geltend ma­chen

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. In Zeiten von zu­nehmendem Homeoffice kann auch der Wechsel in eine neue Immobilie mit jeweils einem Arbeitszimmer für die beiden Ehepartner zur beruflichen Sphä­re der Arbeitnehmer gehören. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden. (Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 5 K 190/22)

Der Fall: Im „Corona-Jahr“ 2020 bezog ein Ehepaar eine neue Woh­nung. Das alte Objekt hatte nur über 65 Quadratmeter verfügt, das neue Objekt war 110 Quadratmeter groß und bot jedem Partner ein eigenes Arbeitszimmer. Das schien den Betroffe­nen in der Zeit des weitreichenden Homeoffice als eine deutli­che Verbesserung ihres beruflichen Alltags. Deswegen mach­ten sie den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanz­amt hielt diese Begründung nicht für ausreichend und erkann­te die Steuererklärung in diesem Punkt nicht an.

Das Urteil: Erst der Umzug habe eine ungestörte Ausübung der nichtselb­ständigen Tätigkeit der Eheleute ermöglicht, stellten die Ham­burger Finanzrichter fest. Vor Corona hätten sich beide zur Berufsausübung in den Räumen ihrer Arbeitgeber aufhalten können, das sei nicht mehr möglich gewesen. Deswegen leuch­te es ein, dass die Partner in eine Wohnung mit zwei Arbeits­zimmern wechseln. Dass der Weg in die Firma dadurch nicht verkürzt worden sei – ein sehr häufiger Grund bei der Anerken­nung von Werbungskosten – sei hier nicht ausschlaggebend.

Befristete Übertragung der Einkunftsquelle ist nicht miss­bräuchlich

Die zeitlich befristete Übertragung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an minderjährige Kinder auf dem Wege des Nießbrauchs stellt keinen Missbrauch dar, wenn daraus keine weiteren steuerlichen Vorteile außer der Verlagerung der Einkunftsquelle entstehen. So urteilte nach Aus­kunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtli­che Instanz in Deutschland. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 8/22)

Der Fall: Ein Elternpaar erwarb ein bebautes Gewerbegrundstück, das zum Teil an eine GmbH vermietet war. Später vermieteten sie das gesamte Grundstück an die GmbH. In der Folgezeit räum­ten die Eltern ihren minderjährigen Kindern den unentgeltli­chen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Doch das Finanzamt rech­nete die Einnahmen weiterhin den Eltern zu. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu Gunsten der neu gegründeten Nießbrauchsgemeinschaft wurde abgelehnt.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Nießbrauchs gegeben seien. Von einem Missbrauch könne bei dieser Lösung keine Rede sein, da hier kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entstanden sei. Die steuerliche Einkunftsquelle sei lediglich ohne weitere fiskalische Konsequenzen übertragen worden.

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