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Wohnurteile: Treppe sowohl Vor- als auch Nachteil

Gericht musste in Sachen Maisonette entscheiden

Es macht den besonderen Reiz von Maisonettewohnungen aus, dass sie wegen der Verbindung zweier Ebenen gleichsam ein „Haus im Haus“ darstellen. Doch wie ist im Sinne des Mietspiegels die Tatsache einzuschätzen, dass stets eine Verbindungstreppe zu überwinden ist? Eine Zivilkammer wollte jedenfalls der Argumentation eines Vermieters nicht folgen, hier liege ein wohnwertsteigernder Aspekt vor. Im Urteil hieß es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS: „Es handelt sich bei dem Umstand, dass ein Teil der Wohnung (nur) über eine Treppe erreicht werden kann, auch keinesfalls ausschließlich um einen Vorteil, sondern zugleich einen Nachteil, der die Wohnung für einen Teil potenzieller Mieter unattraktiv macht.“ (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 195/20)

Fiskus und Immobilieneigentümer stritten um Grundstückswert

Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig dann zum Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 40/15)

Der Fall: Ein Sohn hatte von seiner Mutter im Wege einer Schenkung ein Mehrparteienhaus erhalten, das stark sanierungsbedürftig war. Beim Fiskus reichte er ein Gutachten ein, wonach zur Beseitigung des Reparaturstaus 170.000 Euro vom steuerlich relevanten Ertragswert abzuziehen seien. Das Finanzamt betrachtete die Stellungnahme des Experten als nicht korrekt und wollte maximal 100.000 Euro anerkennen. Es entbrannte ein Streit um die Grundvoraussetzungen eines derartigen Gutachtens.

Das Urteil: Einerseits gehöre die methodische Qualität und andererseits die korrekte Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen dazu. Es muss sich auch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken. Diese rechtlichen Anforderungen seien hier nicht vollständig erfüllt worden und deswegen könne dem Gutachten nicht gefolgt werden.

Grundstücksübertragungsvertrag galt nicht mehr

Verträge sind einzuhalten – so lautet ein uraltes Rechtsprinzip. Doch es gibt auch Ausnahmesituationen. Ein heillos zerrüttetes Verhältnis zwischen den Vertragspartnern kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu führen, dass bestimmte Vereinbarungen rückgängig gemacht werden. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 97/17)

Der Fall: Ein Mann, der einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte, übertrug sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an seine Schwester. Als Gegenleistung wurde ihm ein Wohnrecht in bestimmten Räumen zugestanden und außerdem verpflichtete sich die Schwester, den Bruder lebenslang zu pflegen. Bald kam es zu Streit, die Pflegeleistungen wurden nicht mehr erbracht. Daraufhin trat der Bruder von dem Vertrag zurück, weil er sich bedrängt und genötigt fühlte.

Das Urteil: Ein Anspruch auf Rückübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Grundstücksübertragungsvertrags mit Pflegeverpflichtung komme dann in Betracht, wenn das Verhältnis zwischen den Parteien „heillos zerrüttet“ sei, zitierten die Richter eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Im konkreten Fall müsse man berücksichtigen, dass die Zerwürfnisse nicht dem Übertragenden allein anzulasten seien.

Störung des Hausfriedens durch bestimmte Wortwahl

Mieter sollten innerhalb einer Hausgemeinschaft wenigstens die Grundregeln eines zivilisierten Umgangs beherzigen. Wenn sich jemand in der Wortwahl mehrfach deutlich vergreift, dann kann das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Kündigung rechtfertigen. (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 61 C 2676/21)

Der Fall: Ein Mieter beschimpfte seinen Nachbarn in ungerechtfertigter Weise. Auch in einem Schreiben an den Eigentümer gebrauchte er gegenüber seinen Nachbarn unangemessene Ausdrücke. Unter anderem war von „Geschmier“, „Lügen“, „Märchenerzähler“, „Skrupellosigkeit“ die Rede gewesen. Daraufhin wurden der Vertrag fristlos gekündigt und die Räumung der Wohnung beantragt.

Das Urteil: Der Hausfrieden sei zwar gesetzlich nicht definiert, argumentierte das Gericht. Aber dass die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters in einem gemeinsam bewohnten Objekt eine solche Hausfriedensstörung dargestellt, stehe außer Rede und bedürfe keiner weitergehenden Erläuterung. Deswegen seien Kündigung und Räumungsantrag hier angemessen.

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