Wohn- und Bauurteile: Barrierefrei ja, aber mit Augenmaß

Anspruch der Mieter auf Umbauten hat gewisse Grenze
Es ist gesetzlich abgesichert, dass in ihrer Mobilität eingeschränkte Mieterinnen und Mieter einer Immobilie einen Anspruch auf einen barrierefreien Umbau haben. Betroffene müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen, wenn sie solche Maßnahmen durchsetzen wollen. Daran hielt sich ein Mieter nicht, als er vom Eigentümer die Zustimmung zu einer bodengleichen Dusche in seinem Badezimmer forderte.
Der Eigentümer verwies ihn darauf, dass dieses Vorhaben im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz der Geschossdecke haben werde. Er verweigerte seine Zustimmung. Das zuständige Gericht stimmte ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu. Der Mieter habe nicht dargelegt, dass die Barrierefreiheit nicht auch auf andere, weniger belastende Weise zu erreichen sei. Wer umstrittene Maßnahmen plant, die in die Substanz einer Immobilie eingreifen, sollte also von Anfang an andere Methoden prüfen und die Alternativlosigkeit seiner eigenen Pläne darlegen. (Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 8 S 5/23)
Behörde kann bei ähnlichen Verstößen nicht einen „Sünder“ herauspicken
Eine Baubehörde darf nicht nur gegen einen Grundstückseigentümer wegen eines Baurechtsverstoßes vorgehen, wenn im betreffenden Baugebiet zahlreiche gleichartige Vorstöße vorliegen und diese nicht geahndet wurden. Das stellte die Fachgerichtsbarkeit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klar. (Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3724/22)
Der Fall: In einer früheren Zechensiedlung galt eine vergleichsweise strenge Gestaltungssatzung mit detaillierten Vorgaben für Fensterläden, -bänke und -einfassungen. Ein Eigentümer, der gerade erst eines dieser Häuser gekauft hatte, wurde vom Amt aufgefordert, sein Objekt binnen acht Wochen in den von der Satzung geforderten Zustand zu bringen. Doch der Betroffene verwies darauf, dass etliche Häuser in der näheren Umgebung ebenfalls nicht den Vorschriften entsprächen.
Das Urteil: Gleiche Fälle dürfen nicht ungleich behandelt werden, stellte das Verwaltungsgericht auf Klage des Grundstücksbesitzers fest. Die Behörde müsse zwar nicht ständig alle vergleichbaren Objekte auf ihren Zustand überprüfen. Wenn aber innerhalb eines Baugebiets gleich mehrere Verstöße aufträten, dann müsse sie planmäßig dagegen vorgehen und sich nicht einen herauspicken.
Miteigentümerin musste Gedenkstein im Garten hinnehmen
Die Gestaltung des gemeinschaftlichen Ziergartens innerhalb einer Wohnanlage wird häufig zum Zankapfel. Es gibt einfach zu viele unterschiedliche Vorstellungen darüber, was schön und angemessen ist. Die Justiz entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass das Aufstellen eines privaten Gedenksteins für einen verstorbenen Mitbewohner erlaubt sein kann. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 22/24)
Der Fall: Die Eigentümerversammlung hatte mehrheitlich beschlossen, dass im Ziergarten mit einem Gedenkstein an einen ehemaligen Bewohner der Anlage erinnert werden solle. Der Mann war Oberbürgermeister der betroffenen Stadt gewesen. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Frau fand, in Zusammenhang mit der hinter dem Garten stehenden Kirche habe der Garten die Anmutung eines Friedhofs.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof betrachtete den einen Meter hohen Stein als eine bauliche Veränderung, die von der Gemeinschaft genehmigt werden müsse. Das sei nachweisbar geschehen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erkannte der BGH nicht. Die Kirche im Hintergrund sei bei der Urteilsfindung nicht zu berücksichtigen gewesen, denn die liege ja außerhalb des Anwesens.
Kosten für Beseitigung von Brandschäden
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, wie Renovierungskosten an einem Gebäude nach einem Brandfall steuerlich einzuschätzen sind – als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten? Die Finanzgerichtsbarkeit fällte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine salomonische Entscheidung. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 2184/20; Nichtzulassungsbeschwerde Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 2/24)
Der Fall: Ein Jahr nach dem Erwerb einer mängelbehafteten Immobilie wurde dieses Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Eigentümer machten in ihrer Einkommensteuererklärung anschließend Erhaltungsaufwendungen für Brandbeseitigung sowie gleichzeitig sonstige Renovierungskosten geltend, was den Vorteil der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit sich gebracht hätte. Der Fiskus hingegen ging davon aus, dass längerfristig absetzbare anschaffungsnahe Herstellungskosten vorlägen.
Das Urteil: Das Finanzgericht befasste sich detailliert mit den Ausgaben und splittete sie auf. Nur die Beseitigung der Brandschäden gelte als Werbungskosten. Dieser Zustand sei unvorhersehbar gewesen und eindeutig erst nach dem Erwerb entstanden. Der Rest der Arbeiten, der nichts mit dem Brand zu tun habe, müsse als anschaffungsnahe Herstellungskosten bewertet werden.