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4 Wohnurteile: Orangerie ist keine Wohnung

Wohnen in einer Orangerie

Es klingt reizvoll, in einer Orangerie zu wohnen – also in einem meist großzü­gig gestalteten Gewächshaus mit meist großen Fensterflächen. Wenn dies allerdings baurechtlich nicht genehmigt ist, kann es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Problemen führen. Ein Hauseigen­tümer verfügte über eine behördliche Genehmigung zum Umbau eines Wirt­chaftsgebäudes in eine Orangerie.

Doch als er dort auch zu dauerhaften Wohnzwecken einzog, untersagte das zuständige Amt diese Art der Nutzung. Durch zwei Gerichtsinstanzen wurde das bestätigt. Die Grenzen des Erlaubten seien hier überschritten, zu­mal auch bodenrechtliche Belange zu berücksichtigen seien. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 B 1171/22)

Blockierter Weg

Wenn ein Eigentümer von seinem Grundstück aus den öffentlichen Straßen­raum ausschließlich über das Grundstück eines Nachbarn erreichen kann, muss dieser ihm ein sogenanntes Notwegerecht zugestehen. Das darf dann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht durch Hindernisse konterkariert werden. (Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 3 O 309/22)

Der Fall: Ein Nachbar wollte offenkundig vom Notwegerecht nichts wis­sen. Jedenfalls versperrte er den in Frage kommenden Wirt­schaftsweg mit einer Barriere aus Pflanzsteinen und verhinder­te damit eine Nutzung. Der Kläger nutze sein Grundstück, um dort Alkohol zu konsumieren. Wenn er mal einen Rasenmäher oder eine Schubkarre transportieren wolle, dann könne er die­se auch über die Pflanzsteine heben. Zudem sei er selbst schuld, weil er schon durch den Erwerb erkennbar ein „Insel­grundstück“ zu seinem Eigentum gemacht habe.

Das Urteil: Die Richter forderten den Nachbarn dazu auf, die von ihm errichtete Barriere zu beseitigen. Der Kläger habe anders keine Chance, auf öffentlichen Grund zu gelangen. Deswegen sei ihm ein Notwegerecht zuzugestehen.

Filmen erlaubt

Die Rechtsprechung reagiert äußerst sensibel, wenn Menschen in ihrem Wohnumfeld gegen ihren Willen mit Überwachungskameras gefilmt werden. Häufig wird das untersagt. Doch die Entfernung der Kameras muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht erfolgen, wenn auch die Möglichkeit einer Neuausrichtung der Objektive besteht.(Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 13 S 32/23)

Der Fall: Den Mieter einer Erdgeschosswohnung störten mehrere Über­wachungskameras auf dem Nachbargrundstück, die ihn seiner Meinung nach in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten, weil sie ihn in einem bestimmten Winkel aufnahmen. Er forder­te eine Entfernung. Beide Parteien stritten darum, ob über­haupt eine solche Videoüberwachung stattfinde oder nicht. Der Betreiber der Anlage wendete ein, das betreffende Grund­stück sei von den Objektiven gar nicht erfasst.

Das Urteil: Eine Entfernung komme schon deswegen nicht infrage, so das Landgericht, weil es selbst im Falle einer bestehenden Überwa­chung eine weniger einschneidende Abhilfemaßnahme gebe – nämlich die Neuausrichtung der Kameraobjektive. Grundsätz­lich sei natürlich klar, dass die freie Entfaltung der Persönlich­keit gefährdet werden könne, „wenn jederzeit mit der Beob­achtung von Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann“.

Lesen Sie dazu auch: Videoüberwachung unter Nachbarn: Wann die Kamera weg muss

Kostenpauschale

Sowohl Vor- als auch Nacherben können in getrennten Erbfällen die Erbfall­kostenpauschale geltend machen. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste zuständige Gerichtsinstanz entschie­den. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 3/20)

Der Fall: Die Konstellation, dass Ehepartner sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und dann nach dem Tod des zweiten Partners Kinder oder andere Verwandte als Nacherben, kommt im Alltag relativ häufig vor. Im konkreten Fall war es eine Nichte, die auf diese Weise profitieren sollte. Als sie an der Reihe war, machte sie beim Fiskus eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro geltend, die ihr verweigert wurde.

Das Urteil: Die Richter des BFH legten in ihrer Entscheidung Wert darauf, dass es sich jeweils um getrennte Erbfälle gehandelt habe. Deswegen könne auch zweimal diese steuerliche Regelung beansprucht werden – vom Vor- und vom Nacherben. Angefal­lene Kosten müssten nicht nachgewiesen werden, denn es handle sich schließlich um eine Pauschale.

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