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Legionellen, Bäume, Mobilfunkmasten und Garagen: 4 Urteile rund ums Wohnen

Baum drohte der Tod

Würde ein an der Grundstücksgrenze stehender Baum durch den vom Nachbarn geforderten, grundsätzlich berechtigten Rückschnitt in seiner Überlebensfähigkeit bedroht, dann können zunächst auch etwas schonendere Maßnahmen angebracht sein. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilgericht. (Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 13 S 8/21)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Grundstücksnachbar hatte im Prinzip Anspruch auf den Rückschnitt eines Walnussbaumes. Dessen überhängende Äste verschatteten nicht nur seinen Pool, auch der erhöhte Laub- und Fruchteintrag auf das Grundstück stellte ein Problem dar. Die beiden Parteien hatten schon Jahre zuvor vereinbart, dass der Überhang gegebenenfalls beseitigt werden müsse. Der Eigentümer des Baumes schritt auch zur Tat und kürzte die Äste, doch das reichte den Nachbarn nicht. Es kam zu einem Rechtsstreit.

Das Urteil: Die Richter des Landgerichts gaben dem Besitzer des Walnussbaumes recht. Er hatte betont, dass ein allzu drastisches Rückschneiden die Pflanze in ihrer Überlebensfähigkeit bedrohen könnte und man deswegen vorsichtiger zu Werke gehen müsse. Deswegen entschieden die Richter, dass ein Zurückschneiden über mehrere Jahre erfolgen müsse. Aufgrund seines Alters genieße dieser Baum Bestandsschutz. Das ändere aber nichts am langfristigen Anspruch des Nachbarn auf Beschneidung.

Achtung, Legionellen!

Wenn in einem Mietshaus eine latente, noch gar nicht realisierte Gesundheitsgefahr durch Legionellen besteht, dann kann alleine das eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent rechtfertigen. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 17/21)

Das Urteil im Detail

Der Fall: In einer Trinkwasserversorgungsanlage eines Berliner Mietshauses wurde der technische Maßnahmenwert nach der Trinkwasserverordnung überschritten. Eine Gefährdungsanalyse ergab wegen des Nachweises von Legionellen eine hohe potenzielle Gesundheitsgefahr, die sich allerdings noch nicht konkretisiert hatte. Trotzdem machten Bewohner des Hauses eine Mietminderung geltend. Das Amtsgericht wies eine entsprechende Klage in erster Instanz ab – mit dem Hinweis, dass eine tatsächliche Gefährdung noch nicht vorliege.

Das Urteil: Bereits „die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren durch den Mieter“ reiche aus, um einen Mangel der Mietsache feststellen zu können. So entschied das Landgericht als nächsthöhere Instanz. Der ungestörte Gebrauch des Objekts sei dadurch beeinträchtigt.

Garage für Dienstwagen

Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, der kann im Regenfall die Unterstellkosten in seiner eigenen Garage nicht steuerlich geltend machen. So urteilte die Fachgerichtsbarkeit. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 14 K 21/19, anhängig beim Bundesfinanzhof unter VIII R 29/20)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Arbeitnehmer durfte einen Dienstwagen nutzen, mit dem er am Abend auch nach Hause fuhr. Wie in solchen Fällen üblich musste er sich den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW anrechnen lassen. Doch da hatte der Immobilienbesitzer eine Idee: Er versuchte, diesen geldwerten Vorteil anteilig um die auf seine Garage entfallenden Gebäudekosten zu mindern.

Das Urteil: Die Finanzrichter stellten fest, dass nur Aufwendungen des Arbeitnehmers/Steuerzahlers geltend gemacht werden könnten, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu zähle das Parken in der eigenen Garage normalerweise nicht.

Gigant als Nachbar

Ein Grundstückseigentümer war nicht damit einverstanden, dass in unmittelbarer Nähe seines Anwesens eine Mobilfunkanlage errichtet werden sollte. Das bereits genehmigte Bauvorhaben liege in einem reinen Wohngebiet und sei den Anwohnern angesichts seiner Dimensionen (30 Meter Höhe) nicht zuzumuten.

Der Betroffene stellte vor Gericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, um den Baubeginn zu verhindern. Die Richter entschieden, dass die Klage gegen die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg habe und gaben dem Eilantrag deswegen nicht statt.

Bei dem Funkturm handle es sich um eine Nebenanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung (wie etwa Bauten zur Strom-, Gas- oder Wasserversorgung), die auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 369/21)

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