Stromsteuer-Reform: Bundesrat beschließt Entbürokratisierung für Solaranlagen und Speicher

Mit Inkrafttreten der Stromsteuerrechts-Novelle werden weitreichende Einschränkungen beim Versorgerbegriff vorgenommen. Betreiber von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit einer Leistung größer zwei Megawatt sollen künftig nicht mehr als Versorger eingestuft werden. Bislang mussten sie sich als sogenannte „kleine/eingeschränkte" Versorger melden und damit einhergehende bürokratische Pflichten erfüllen. Auch Betreiber kleinerer Solaranlagen und Speicher in Mieterstrommodellen können künftig in vielen Fällen vom Versorgerstatus komplett ausgeklammert werden.
Neue Steuerbefreiungen für Wind- und Solarparks ohne Erlaubnispflicht
Es soll eine neue allgemein geltende Befreiung für Strom zur Stromerzeugung in Wind- und Solarparks geben, für die keinerlei formelle Erlaubnis erforderlich ist. Diese Neuregelung gilt sowohl für den Eigenverbrauch als auch für Querlieferungen an andere Betreiber in derselben Einspeiseinfrastruktur. „Durch die Gesetzes-Novelle wird erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen", erklärt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig. Die standortübergreifende Anlagenverklammerung für Anlagen bis zwei Megawatt wird abgeschafft.
Batteriespeicher profitieren von klareren Regelungen
Der BSW-Solar begrüßt, dass Speicher im Stromsteuerrecht künftig besser geregelt werden. Multi-Use-Speicher werden bezugsseitig anteilig stromsteuerbefreit, soweit sie den zwischengespeicherten Strom ins Netz zurückspeisen. „Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Strom, der ohne Zwischenspeicherung stromsteuerfrei gewesen wäre, nach der Speicherung weiterhin stromsteuerfrei bleibt", kommentiert Körnig. Bislang konnte dies zu einer faktischen Doppelbesteuerung führen.
Ladesäulen und bidirektionales Laden erstmals steuerlich geregelt
Für Vereinfachungen sorgt auch die grundlegende Neuregelung der stromsteuerlichen Einordnung von Ladesäulen als Letztverbrauch durch den Ladesäulenbetreiber. Erstmals wird in der Novelle zudem das bidirektionale Laden berücksichtigt und von einer möglichen Doppelbelastung befreit – allerdings nur, soweit der aus dem Fahrzeug zurückgespeiste Strom in der Kundenanlage bleibt. Für Ladestrom, der direkt aus Anlagen größer zwei Megawatt bezogen wird, ist künftig eine Stromsteuerbefreiung möglich.
