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Urteil: Fehlerhafte Angaben des Auftraggebers schützen nicht vor Haftung

Verlässt sich ein Bauhandwerker auf die Angaben des Auftraggebers, kann dies schnell teuer für beide Seiten werden. Dies zeigt ein aktueller Fall, in dem ein Aushub vorgenommen und ein Keller errichtet werden sollte. Nachdem der Aushub fertig war, wurde dem Bauhandwerker vom Auftraggeber ein falscher Nullpunkt genannt. Allein deshalb schloss der Keller nicht ebenerdig ab, sondern ragte rund 80 Zentimeter über das Gelände hinaus. Da dies nicht der Genehmigungsplanung entsprach, musste ein teurer Rückbau folgen.

Der Handwerksunternehmer berief sich auf die fehlerhaften Angaben des Auftraggebers und lehnte die Haftung ab. Der Auftraggeber hingegen pochte darauf, dass die Gegenseite auf den Widerspruch zwischen dem Plan und der fehlerhaften Angabe hätte hinweisen müssen. Der Fall kam vor Gericht.

Fehlerhafte Angaben befreien nicht von der Haftung

Wie der Bundesgerichtshof schließlich entschied, führte die fehlerhafte Angabe des Nullpunkts nicht automatisch zu einer Haftungsbefreiung des Handwerksunternehmers (Az.: VII ZR 181/16). Da aus dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen war, dass die Kelleroberkante mit der Geländefläche abschließen sollte, und dies mit dem vom Auftraggeber genannten Nullpunkt nicht zu erreichen war, hätte der Bauhandwerker nach Ansicht des Gerichts auf den Widerspruch hinweisen müssen. Er haftet daher für die entstandenen Schäden bzw. für die Kosten der zusätzlich anfallenden Arbeiten.

Für Handwerker ist dieses Urteil weitreichend, denn sie werden dadurch in die Pflicht genommen, Angaben des Auftraggebers auf Plausibilität hin zu prüfen und im Falle von fehlerhaften Informationen auf die Widersprüche hinzuweisen. Dieser Hinweis muss zwingend schriftlich erfolgen. Besteht der Auftraggeber dennoch auf einer Ausführung der Arbeiten, kann der Handwerksunternehmer dies ablehnen, sofern dadurch gesetzliche oder auch behördliche Bestimmungen verletzt werden.

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