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Das "Märchen" vom versteckten Mangel

Dr. Dimanski, Schermaul Rechtsanwälte

Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, dass eine vereinbarte bzw. gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht für sogenannte versteckte Mängel gilt. Ebenso fehlerhaft ist der Glaube, dass auch noch nach dem Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist mit dem Hinweis auf versteckte Mängel Rechtsforderungen durchgesetzt werden könnten.

Verjährungsfrist versteckter Mängel

Die Regelverjährung für Mängel aus Bauverträgen beträgt nach BGB bekanntlich fünf Jahre. Gilt die VOB/B beträgt die Verjährungsfrist versteckter Mängel regelmäßig vier Jahre, die allerdings vertraglich auch verlängert werden können. Eine Verlängerung der Gewährleistung auf 10 Jahre, kommt nur in Betracht, wenn der AN „arglistig“ gehandelt hat (§ 634 a Abs. 3, § 195  BGB).

Längerer Anspruch auf Gewährleistung bei Arglist?

Ab wann liegt Arglist vor? Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er diesen oder die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und ihm bewusst ist, dass dies für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist, er gleichwohl den Mangel nicht offenbart bzw. verschwiegen hält, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 - 21 U 145/13).

Für ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels reicht es dabei aus, dass dem Auftragnehmer die entsprechenden Umstände bewusst sind, aus denen eine Aufklärungspflicht (ggf. auch im Kaufvertrag) abzuleiten ist. Arglist kann demnach vorliegen, wenn der Auftragnehmer (Verkäufer) bewusst von Vorgaben des Auftraggebers (Käufers) abweicht oder eine Abweichung durch seine Mitarbeiter zulässt. Bei geringfügigen Vertragsabweichungen kann die Arglist jedoch fehlen, wenn der Auftragnehmer davon ausgeht, dass das Werk trotz Mängel keine Qualitätsunterschiede aufweist.

Beweisbelastet für den Arglistvorwurf ist der Auftraggeber.

Allein die Tatsache, dass ein Mangel erst später entdeckbar ist oder sogar erst nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist offenbar wird, erfüllt eben nicht den Arglistvorwurf und führt eben nicht zu "verlängerten" Mangelbeseitigungspflichten beim Auftragnehmer.

Dr. Dimanski, Schermaul Rechtsanwälte

Sternstraße 24

39104 Magdeburg

Telefon: +49 391 53 55 96 - 16

Telefax: +49 391 53 55 96 - 13

E-mail: dimanski@ra-dp.de

www.ra-dp.de

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