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Baustelle: Wer haftet, wenn der Kran umfällt?

Matthias Scheible
Inhalt

Wie der Kranunfall ablief

Ein auf einer Baustelle des AG betriebener Turmdrehkran stürzte während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten Markt und durchschlug mit dem Gegenausleger, an dem sich die Kontergewichte befanden, das Dach. 

Bei dem umgestürzten Kran handelte es sich um einen Turmdrehkran des AN, der Eigentümer und Vermieter des umgestürzten Turmdrehkrans war. Der AN vermietete den Kran einschließlich Montage zum Betrieb auf der Baustelle des AG. Der Kran verfügte über einen Laufkatzenausleger, der sich aus einzelnen Auslegerstücken zusammensetzte, die durch Einstecken von Bolzen miteinander verbunden wurden. Um zu verhindern, dass diese Bolzen sich in den Bohrungen der Verbindungsstücke frei drehen, wandern und sich lösen konnten, war herstellerseits eine zusätzliche Sicherung der Bolzen durch Federstecker vorgesehen. Die Federstecker sollten jeweils in eine Bohrung im Bolzenschaft aufgesteckt werden. Federstecker sind sicherheitsrelevante Bauteile, die dazu verwendet werden, dass sich die Steckverbindungen nicht aus ihrer Verbindung (Sitz) lösen und/oder die miteinander verbundene Teile „auswandern“.

Der Laufkatzenausleger des Krans knickte während des Bauablaufs ab. Im Anschluss kippte der Kran nach hinten – Richtung Gegenausleger – auf das benachbarte Grundstück und durchschlug das Dach des dort befindlichen Supermarktes. Der Kranführer wurde dabei schwer verletzt. Zudem stand wurde eine Frau, die zum Unfallzeitpunkt mit ihrer Tochter vor der Kasse des betroffenen Marktes standen, schwer verletzt. Die Tochter erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. 

Fehlender Verbindungsbolzen ist Ursache für das Umstürzen des Krans

Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass am umgestürzten Kran ein Verbindungsbolzen am rechten Untergurt in der Verbindung zwischen dem zweiten und dem dritten Auslegerstück fehlte. Ein passender Bolzen mit zwei Bohrungen für Federstecker wurde auf der Baustelle wiedergefunden. Ein dazugehöriger Federstecker konnte hingegen an der Unfallstelle nicht aufgefunden werden. 

So konnte sich der Bolzen zwischen dem zweiten und dem dritten Auslegerstück lösen, weil er überhaupt nicht oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht mehr mit einem Federstecker gesichert war. Die eingeholten sachverständigen Feststellungen führten dazu, dass dem AN eine nicht ordnungsgemäße Sicherung des Krans vorgeworfen werden konnte. Die geschädigte Frau und Mutter verklagte u.a. den AN auf Schmerzensgeld.

Entscheidung:
Der AN wurde verurteilt. Der AN, als Eigentümer und Vermieter des Krans, ist schadensersatzpflichtig. Der AN haftet aufgrund der bestehende Verkehrssicherungspflicht durch die Vermietung eines aufgrund mangelhafter Teile unsicher montierten Krans, der später kollabierte. Der AN war zwar nicht Eigentümer des Baugrundstücks, allerdings des sich hierauf befindlichen Werks, nämlich des Krans.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, Urteil v. 2. März 2010, Az.: VI ZR 223/09). 

Insbesondere hat ein Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung delikts-rechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH, Urteil v. 12. November 1996, Az.: VI ZR 270/95).

Der AN schuf eine solche allgemeine Verkehrssicherungspflichten auslösende Gefahrenquelle. Der AN veranlasste die Errichtung und den Betrieb des später umgestürzten Krans ohne diesen entsprechend verkehrssicher zu halten. Insoweit hafte der AN der geschädigten.

Urteil in Kürze

Der Eigentümer und Vermieter eines auf einem fremden Grundstück errichteten Turm-drehkrans haftet den beim Umsturz des Krans verletzten Personen aus §§ 836, 837 BGB, wenn der Kran fehlerhaft errichtet wurde (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 15.09.2025, Az.: 29 U 50/24).

Nachbarrechtsgesetz  und „Hammerschlags- und Leiterrecht“

Bauarbeiten können für Nachbarn oder Dritte verschiedenste Auswirkungen haben. Ein Beispiel sind Baukräne, die über das Nachbargrundstück ausschwenken oder Schäden, wie im o.g. sehr tragischen Fall, verursachen. Auch Grundstückseigentümer kann eine entsprechende Haftung treffen. 

Darüber hinaus muss der Betreiber im Rahmen des Nachbarrechtsgesetzes in Baden-Württemberg sicherstellen, dass sich der Kran nicht über das Nachbargrundstück bewegt. Sollte es dennoch zu einem Überschwenken kommen, kann ein Ordnungsgeld anfallen, wenn ein Verstoß gegen das Nachbarrechtsgesetz vorliegt, indem dem Nachbarn das Überschwenken durch den Kran nicht zwei Wochen vorher angekündigt hat. Auf das sogenannte „Hammerschlags- und Leiterrecht“ im Nachbarrechtsgesetz kann sicher der Betreiber dann wegen der unterlassenen Nachfrage nicht mehr berufen. 

In Bezug auf das sog. Hammerschlags- und Leitungsrecht gilt nach § 7d NRG, dass der Bauende gegen den Eigentümer und den Besitzer des Nachbargrundstücks einen Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung hat, falls baurechtlich zulässige Arbeiten ohne Mitbenutzung des Nachbargrundstücks – etwa durch Aufstellen von Geräten – nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen ausgeführt werden können. Allerdings muss der Bauende seine Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen dem Eigentümer und Besitzer des Nachbargrundstücks mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Außerdem enthält das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz in § 7d Abs. 3 NRG eine Regel für den Ersatz entstandener Schäden. Baugerüste sind weiter insofern bevorzugt, als mit ihnen nach § 8 Abs. 3 NRG kein Grenzabstand eingehalten werden muss.

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