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Online-Krankschreibung: Wann eine Kündigung möglich ist

In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) über ein Internetportal erhalten, nachdem er einen Fragebogen zu seinen Symptomen ausgefüllt und dafür bezahlt hatte.

Ein persönlicher Kontakt zu einem Arzt fand weder telefonisch noch per Video oder in einer Praxis statt. Die Bescheinigung sah zwar aus wie ein offizieller „gelber Schein“, entsprach aber nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, weil keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte.

Bewusste Täuschung

Das Gericht wertete dies als bewusste Täuschung des Arbeitgebers und wies darauf hin, dass eine solch schwere Vertrauensverletzung keine vorherige Abmahnung erfordert. Daher raten die ARAG-Experten, dass eine AU stets von einem echten Arzt zumindest nach einer telemedizinischen Konsultation ausgestellt werden sollte, bei der der Arzt eine richtige Anamnese und Untersuchung vornimmt.

Im Zweifel sollten Arbeitnehmer ihren Haus- oder einen Facharzt aufsuchen, um einen rechtlich sicheren Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit zu haben (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 14 SLa 145/25).

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