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E-Auto-Prämie 2026: BundID wird zur größten Hürde für Antragsteller

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Die neue E-Auto-Förderung der Bundesregierung ist gestartet: Seit dem 19. Mai 2026 ist das digitale Antragsportal freigeschaltet. Käuferinnen und Käufer eines vollelektrischen Neuwagens, Plug-in-Hybrids oder eines Fahrzeugs mit Range Extender können je nach Einkommen und Familiengröße mehrere Tausend Euro Zuschuss erhalten. Doch schon vor dem eigentlichen Antrag wartet eine bürokratische Hürde, an der viele scheitern dürften.

Förderhöhe richtet sich nach Einkommen und Kinderzahl

Die Förderung ist sozial gestaffelt und an Einkommensgrenzen geknüpft. Der Kauf oder das Leasing eines vollelektrischen Neuwagens werden mit einem Betrag von 3.000 bis 6.000 Euro gefördert, und zwar abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen und der Anzahl der Kinder. Dabei darf dieses zu versteuernde Haushaltseinkommen bei maximal 90.000 Euro (mit zwei Kindern unter 18 Jahren, die kindergeldberechtigt sind) liegen. Die maximale Förderung von 6.000 Euro erhalten aber nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis höchstens 45.000 Euro und zwei Kindern.

Für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender fällt der Zuschuss geringer aus: Hier sind nur zwischen 1.500 und 4.500 Euro Förderung möglich. Ohne Kinder liegt die Einkommensobergrenze bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen.

Insgesamt stehen erhebliche Mittel zur Verfügung: Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029.

BundID als zentrale Voraussetzung – einfache Registrierung reicht nicht

Wer die Prämie beantragen will, kommt um ein spezielles Behördenkonto nicht herum. Wichtig ist zunächst eine BundID und damit ein spezielles Online-Konto, mit dem Sie sich online gegenüber Behörden ausweisen können – und das bislang längst noch nicht jeder Bundesbürger hat. Eine Registrierung dafür ist unter id.bund.de/de möglich. Wichtig: Eine einfache Registrierung mit Nutzernamen und Passwort reicht für den Förderantrag nicht aus.

Akzeptiert werden nur zwei Identifizierungsvarianten: Stattdessen braucht es für eine förderantragsfähige BundID wahlweise einen aktivierten Online-Personalausweis oder aber ein gültiges Elster-Zertifikat, mit dem man sich auch gegenüber dem Finanzamt identifizieren kann. Wer bereits seine Steuererklärung über Elster abgibt, hat das Zertifikat in der Regel schon und ist im Vorteil. Alle anderen müssen sich zunächst um die Aktivierung des Online-Ausweises oder die Beantragung eines Elster-Zertifikats kümmern.

Diese Unterlagen müssen Antragsteller bereithalten

Neben der BundID verlangt das BAFA weitere Nachweise zum Einkommen. Um nachzuweisen, dass Sie zu den Förderberechtigten gehören, müssen Sie die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller zum Haushaltsjahreseinkommen beitragenden Personen im Förderportal hochladen, wobei von diesen beiden Bescheiden der Durchschnittswert gebildet wird. Die Bescheide dürfen maximal drei Jahre alt sein.

Sensible Daten dürfen geschwärzt werden: Angaben, die nicht für die Prüfung der Fördervoraussetzungen benötigt werden, dürfen unkenntlich gemacht werden. Dazu sollten Sie die Originalbescheide zunächst kopieren und dann auf den Kopien die entsprechenden Stellen schwärzen.

Bei Familien sind die Kinder nicht immer separat nachzuweisen: Wenn die Anzahl förderrelevanter Kinder (kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt der antragstellenden Person leben) bereits aus den Steuerbescheiden hervorgeht, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Andernfalls können ein Kindergeldnachweis der Familienkasse, der Kindergeldbescheid oder eine erweiterte Meldebescheinigung vom Bürgeramt eingereicht werden. Für Plug-in-Hybride wird zusätzlich die EU-Konformitätsbescheinigung (CoC-Dokument) benötigt.

Vorsicht vor Lockangeboten mit eingerechneter Maximalförderung

Einige Hersteller werben bereits aggressiv mit Preisen, in die der maximale Zuschuss eingerechnet ist – das kann für Verbraucher zur Falle werden. Manche Angebote kalkulieren – juristisch durchaus umstritten – bereits die staatliche Förderung ein, und dabei meist die Maximalsumme von 6.000 Euro. Wenn Sie hingegen Gutverdiener sind und dieses Fahrzeug nur als Zweitwagen erwerben wollen, dann bekommen Sie womöglich gar keine Förderung oder nur eine kleinere Summe – und müssen den Rest selbst tragen.

Wichtig zu wissen ist auch der Unterschied zwischen Brutto- und zu versteuerndem Einkommen: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt üblicherweise deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Denn hierbei werden z.B. noch abgesetzte Werbungskosten, Vorsorgeausgaben oder sonstige außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Antrag erst nach Zulassung – 36 Monate Mindesthaltedauer

Ein wichtiger Stolperstein: Vielmehr kann der Förderantrag erst dann gestellt werden, wenn die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt ist – und zwischen Kauf und Auslieferung können bekanntlich Monate vergehen. Allerdings gilt die Förderung rückwirkend: Auch Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden, sind förderfähig.

Neu gegenüber dem früheren Umweltbonus ist eine deutlich längere Bindung an das Fahrzeug: Diesmal gilt eine Mindeshaltedauer von 36 Monaten ab der Erstzulassung, egal ob bei Kauf oder Leasing. Damit will der Gesetzgeber verhindern, was beim Vorgängerprogramm verbreitet war: Beim früheren Umweltbonus gab es teils eine Haltefrist von nur sechs Monaten, was zu einem regen Export von nur kurz in Deutschland zugelassenen E-Autos in andere Länder geführt hatte.

Die Herkunft des Fahrzeugs spielt übrigens keine Rolle: Die Förderung steht somit also auch für Käufer und Leasingnehmer von Modellen z.B. aus China, Japan, Südkorea oder den USA offen.

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