Digitale Türspione im MFH - wann sind sie erlaubt?

Wann darf ein digitaler Türspion installiert werden?
Es gibt kaum einen Lebensbereich, in den die Digitaltechnik noch nicht Einzug gehalten hätte. So verwundert es kaum, dass Türspione nicht nur wie in der Vergangenheit als eine Art klassisches „Guckloch“ funktionieren, sondern auch in digitaler Form angeboten werden. Das Problem daran: Bei dieser Variante könnte auch eine Speicherung oder Übertragung des Videomaterials möglich sein.
Eine Eigentümerversammlung hatte den einzelnen Bewohnern den Einsatz eines digitalen Türspions erlaubt, ein Mitglied war jedoch damit nicht einverstanden. Seine Kritik: Hier entstehe der Anschein einer Videokontrolle des gemeinschaftlich genutzten Flures und damit ein Überwachungsdruck. Das Amtsgericht schloss sich dieser Argumentation an und erklärte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Beschluss für ungültig. Eine andere Situation liege vor, wenn die Gemeinschaft selbst die Installation digitaler Türspione veranlasse und dadurch sicherstellen könne, dass die Technik kontrollierbar sei.
(Amtsgericht Hannover, 480 C 6084/25)
Kann nächtliches Duschen zum Kündigungsgrund werden?
Kein Vermieter kann seinen Mietern vorschreiben, wann genau sie duschen dürfen und wann nicht. Es gehört zu den Freiheiten eines jeden Menschen, das selbst zu entscheiden und sich gegebenenfalls auch mal nachts unter die Dusche zu stellen. Die Ausnahme: Wenn jemand regelmäßig zu höchst ungewöhnlichen Zeiten duscht und damit die anderen Hausbewohner stört, dann können ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Grenzen aufgezeigt werden.
(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 21 C 344/24)
Der Fall: Die Mieterin einer 116 Quadratmeter großen Wohnung, eine an diversen Krankheiten, unter anderem einer Angststörung, leidende Frau, sorgte in einem Wohnhaus mit mehreren Parteien für erhebliche Unruhe. Sie ließ weit nach Mitternacht die Türen laut knallen, schaltete ihre Waschmaschine ein, rückte die Möbel und duschte bzw. badete unter anderem erst ab 2.30 Uhr. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, wie belastend das für die Nachbarn sei. Schließlich erfolgte nach erfolgloser Abmahnung die Kündigung.
Das Urteil: Die nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertige diese Maßnahme, entschied das zuständige Amtsgericht. Gelegentliches Türenknallen oder sonstige laute Geräusche seien hinzunehmen, nicht aber eine permanente Unruhe, wie sie im Lärmprotokoll der anderen Hausbewohner dokumentiert worden sei. Die Nachbarn seien ihrerseits erheblich gesundheitlich belastet worden, indem ihnen regelmäßig der Schlaf geraubt wurde.
Darf man beim Verkauf einen Doppelmord verschweigen?
Auf erhebliche Mängel einer Immobilie, die eine Käuferin nicht von sich aus bei der Besichtigung erkennen kann, muss die Verkäuferin hinweisen. Tut sie das nicht, kann es sich um eine arglistige Täuschung handeln. Und wie ist es zu bewerten, wenn die Verkäuferin ein Schwerverbrechen verschweigt, dass sich in einem Haus zugetragen hat? Mit dieser Fragestellung musste sich die Rechtsprechung befassen.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 11 O 92/20)
Der Fall: Die schrecklichen Ereignisse lagen zwar schon 20 Jahre zurück, aber vergessen waren sie in dem Ort trotzdem noch nicht. 1998 hatte in einem Haus ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind stattgefunden. Bei den Verkaufsgesprächen wurde das nicht erwähnt, weswegen die Erwerberin der Immobilie sich später arglistig getäuscht fühlte. Ihre Begründung: Das Haus sei wegen der Bluttat schwer veräußerbar und in seinem Wert spürbar gemindert. Im Wissen um die Ereignisse wäre sie das Geschäft nicht eingegangen.
Das Urteil: Das Gericht konnte keine Hinweispflicht der Verkäuferin erkennen und wies die Klage auf Rückabwicklung des Vertrages zurück. Ein Verbrechen, das in einer Immobilie stattgefunden habe, könne zwar grundsätzlich hinweispflichtig sein. „Dies gilt jedoch nicht zeitlich uneingeschränkt“, hieß es im Urteil, „da bei objektiver Bewertung die Bedeutung eines derartigen Umstandes für die Kaufentscheidung mit zunehmendem Zeitablauf geringer wird.“
Zweitwohnung steuerfrei verkaufen - wann ist das möglich?
Zweit- oder Ferienwohnungen kann man unter bestimmen Umständen steuerfrei verkaufen, selbst wenn die gesetzlich vorgesehene Zehn-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist. Das Objekt muss jedoch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke genutzt worden sein.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/16)
Der Fall: Eine Steuerzahlerin stritt mit dem Fiskus um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei. Die Frau hatte in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in dem Objekt gewohnt. Schließlich verkaufte sie es, gab aber den Gewinn nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an.
Das Urteil: Der BFH stellte fest, dass die für den steuerfreien Verkauf erforderliche vorausgegangene Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ keinen Hauptwohnungscharakter erfordere. Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnungen können davon betroffen sein. Allerdings darf das Objekt nicht an andere vermietet gewesen sein.
