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Das gilt bei der Gebäudeabgrenzung in WEG

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat erläutert, wann baulich verbundene Gebäudeteile innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) als eigenständige Gebäude gelten. Dies geschah auf Anfrage des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland).

Die Frage ist für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) relevant, weil sich die Förderhöchstbeträge nach der Zahl der Gebäude richten.

FAQ lösten Klärungsbedarf aus

Ausgangspunkt sind die im August 2026 veröffentlichten BEG-FAQ (Frequently Asked Questions, dt. häufig gestellte Fragen). Für WEG mit mehreren Gebäuden gilt dort für jedes Gebäude ein eigener Förderhöchstbetrag. Offen blieb die Abgrenzung baulich verbundener Gebäudeteile, etwa in Wohnanlagen mit mehreren Hauseingängen oder Treppenhäusern, die sich Dächer, Tiefgaragen oder technische Anlagen teilen.

VDIV Deutschland wandte sich deshalb im September an Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche. Der Verband bat um eine Konkretisierung der Abgrenzungskriterien. Für WEG ist die Frage unmittelbar für die Förder- und Finanzierungsplanung relevant.

BMWE nennt mehrere Abgrenzungsmerkmale

In seiner Antwort vom Oktober 2026 beschreibt das BMWE die Abgrenzung zwischen einem und mehreren Gebäuden als Teil der Förderpraxis. Die beteiligten Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten nehmen die Einordnung vor. Grundlage ist eine individuelle Beurteilung des Sanierungsobjekts nach § 79 Abs. 2 GEG/GModG.

Als maßgebliche Anhaltspunkte benennt das BMWE die selbstständige Nutzbarkeit, die räumliche und funktionale Trennbarkeit sowie die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Hinzu kommen eigene Hausnummern, Eigentumsgrenzen, separate Eingänge und die Trennung durch Brandwände. Die Antwort legt damit mehrere Merkmale zugrunde und ordnet die Entscheidung nicht einem einzelnen Kriterium zu.

Einzelfälle steuern die Förderpraxis

Das BMWE ordnet dieses Vorgehen der bewährten Praxis bei der Abgrenzung in Energieausweisen zu. In Zweifelsfällen verweist das Ministerium auf eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Ergänzend nennt das BMWE Nummer 1.11 der technischen FAQ zu den BEG-Einzelmaßnahmen.

Es gilt: Für die Förderplanung reicht weder eine eigene Hausnummer noch ein separater Eingang allein aus, um einen Gebäudeteil als eigenständiges Gebäude einzuordnen. Eine pauschale Regelung gibt es nicht. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall anhand baulicher und funktionaler Merkmale.

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