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Dachrand nach Norm: Die wichtigsten Fachregeln für Dachdecker

Helmut Remmels
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Formstabile und fluchtgerechte Dachrand­abdeckung an einem kubischen Neubau

Der Dachrand wird als Abschluss der Abdichtung entweder ohne Aufkantung mit Dachrandabschluss-Profilen oder als Dachrand mit Aufkantung, auch Attika genannt, mit Dachrandabdeckungen erstellt. Hierbei kommen in der Regel Werkstoffe aus Metall wie Aluminium, Zink, Edelstahl etc. zum Einsatz.

Heftige Stürme in den vergangenen Jahren, wie Kyrill 2007 oder Friederike 2018, haben deutlich gezeigt, dass das Thema Windlast sowohl für die Abdichtung als auch für den Dachrand von zentraler Bedeutung ist.

Diese Fachregeln und Normen gelten für den Dachrandabschluss

Die Norm DIN EN 1991-1-4 „Windlasten“ des „Eurocodes“, bauaufsichtlich eingeführt durch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), gibt klare Regeln zur Bestimmung anzusetzender Windlasten für Bauwerke und Bauwerksteile.

Daneben gibt es eine ganze Reihe weiterer baurechtlich relevanter Regelwerke für den Dachrand. Dazu zählen Normen als übergeordnete Vorgaben, übereinstimmend verabschiedet von Berufsverbänden, Sachverständigen, Wissenschaft und Bauaufsicht, wie auch Fachregeln von Berufsverbänden, z. B. Dachdecker-, Klempner- oder Industrieverbänden.

Zu den relevanten Normen gehört die DIN 18531-1 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“. Darüber hinaus gilt die DIN 18339 „Klempnerarbeiten“, sofern die „VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ vertraglich vereinbart ist.

Als relevante Fachregeln gelten ohne Zweifel die „Fachregel für Abdichtungen“ und die „Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk“, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH, sowie die Richtlinien für die Ausführung von Klempnerarbeiten an Dach und Fassade des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima ZVSHK.

Dachrandabdeckungen wollen fachgerecht geplant und ausgeführt werden

Fachregeln für Dachdecker, Planer und Hersteller im Überblick

Alle genannten Normen und Regelwerke richten sich gleichermaßen an Planer, Verarbeiter und selbstverständlich auch an die Industrie. Denn aufgrund der Anforderungen werden bestimmte Produktmerkmale beeinflusst. Dazu gehören zum Beispiel das Quergefälle zum Dach bei Mauerabdeckungen oder die Möglichkeit thermischer Dehnungen unterschiedlicher Werkstoffe am Dachrand ohne schädigende Auswirkungen.

In den Jahren 2016 und 2017 wurden die meisten der genannten Regelwerke aktualisiert und angepasst. Bei so vielen Regeln und Normen stellt sich natürlich die Frage: Kennen sich hier noch alle Beteiligten aus? Manche der Änderungen sind angesichts der Fülle der Anpassungen bei den Betroffenen eventuell untergegangen.

Einige Änderungen bilden wiederum den technischen Standard ab, der vor einigen Jahren schon mal Gültigkeit hatte. Beispielsweise ist der Tropfkantenabstand von Dachrand- oder Mauerabdeckungen in der „Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk“ nach elf Jahren wieder zurückgeändert worden. Denn hier bestand eine Diskrepanz zur Klempnernorm DIN 18339, die in den letzten elf Jahren unabhängig von der Gebäudehöhe für die meisten eingesetzten Metalle einen Tropfkantenabstand von „mindestens 20 mm“ forderte.

Die „Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk“ hat sich in den Jahren 2006 bis 2017 hiervon unterschieden. Sie forderte ab Gebäudehöhen von 8 m „mindestens 30 mm“ und ab Gebäudehöhe 20 m „mindestens 40 mm“ Tropfkantenabstand. Sinnvollerweise ist hier die „Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk“ mit der aktuellen Ausgabe von Juni 2017 wieder auf das in der Praxis bewährte Maß von „mindestens 20 mm“ – unabhängig von der Gebäudehöhe – zurückgegangen.

Um die Dachrandprofile und Dachrandabdeckungen sicher zu befestigen, ist die notwendige Anzahl an Haltern zu ermitteln

Dachdeckerregelwerk und Vertragsgrundlage: Was gilt für den Dachrand?

Aus den aktualisierten Normen und Regelwerken ergeben sich teilweise deckungsgleiche, aber auch unterschiedliche Forderungen. Für den Dachdecker heißt das, er muss darauf achten, wonach ausgeschrieben wurde. Bei Aufträgen ohne Ausschreibung sollte der Dachdecker sich die Frage stellen: Was legt er als Fachmann selbst für seine Bauleistungen im Angebot bzw. Auftrag oder Vertrag zugrunde? Hier einfach alle Regelwerke zu benennen – in der Praxis ja sehr häufig anzutreffen, um auf Nummer sicher zu gehen – macht wenig Sinn.

Warum das so ist, soll folgendes Beispiel verdeutlichen: In der „Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk“ werden unter „8. Abdeckungen“ für Mauerabdeckungen auf Haltern als „selbsttragende Profile“ „korrosionsbeständige Befestiger“ gefordert. Konkret heißt das, es müssen Edelstahlschrauben eingesetzt werden. Wird das tatsächlich in der Praxis so umgesetzt?

Statischer Nachweis bei Mauerabdeckungen: Wann ist er Pflicht laut Fachregel?

Weiterhin fordert die Fachregel unter dem gleichen Punkt das „Vorliegen eines statischen Nachweises“. Hat der Dachdecker in seinem Angebot/Auftrag/Vertrag die „Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk“ zugrunde gelegt, muss er Edelstahlschrauben für die Halterbefestigung der Mauerabdeckungen einsetzen und die statische Nachweisbarkeit seiner ausgeführten Leistung mit einem Dokument belegen können. Beauftragt er hierfür einen Statiker, lässt sich dieser die Erstellung des statischen Nachweises entsprechend vom Dachdecker bezahlen.

In den genannten Punkten sind für den Dachdecker evtl. die Angaben der DIN 18531 oder der DIN 18339 passender. Erstere fordert für Befestiger einen „ausreichenden Korrosionsschutz“, letztere verlangt „korrosionsgeschützte Befestiger“, also z. B. verzinkte Schrauben, die in der Praxis ja häufig auch zum Einsatz kommen. Darüber hinaus gilt der statische Nachweis in der DIN 18339 als eine „besondere Leistung“. Damit ist zugleich klar: Wird bauseits ein statisches Nachweisdokument gefordert, sind die dem Dachdecker entstehenden Zusatzkosten bei einer Beauftragung eines Statikers auch zusätzlich zu bezahlen.

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