Wärmepumpe 2026: Diese sechs Neuerungen müssen Handwerker jetzt kennen

1. Verschärfte Lärmgrenzwerte für Luft-Wasser-Wärmepumpen
Die wichtigste technische Änderung des Jahres betrifft direkt die Geräteauswahl: Seit 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur noch dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 Dezibel (dB) unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen. Bislang reichte ein Abstand von 5 dB. Je nach Leistung des Geräts gelten neue Maximalwerte zwischen 55 und 78 dB. Die strengeren Anforderungen gelten jedoch nur für Bestandsgebäude, nicht für Neubauten.
Praxis-Konsequenz: Vor Angebot und Bestellung unbedingt prüfen, ob das Wunschgerät die 2026er-Anforderungen erfüllt. Eine Liste der Wärmepumpen, die die technischen Mindestanforderungen für die Förderung erfüllen, gibt es hier im Wärmeerzeuger-Portal (WEP) des BAFA.
2. Smart-Meter-Pflicht und Zählerschrank-Modernisierung
Die novellierte Anwendungsregel tritt 2026 in Kraft. Bei WP-Installation als "wesentliche Änderung" verliert ein alter Zählerschrank seinen Bestandsschutz und muss modernisiert werden.
Wärmepumpen ab 4,2 kW: fallen unter die Smart-Meter-Pflicht – ein intelligenter Stromzähler wird automatisch installiert.
Praxis-Konsequenz: Den Zustand des Zählerschranks früh dokumentieren und ins Angebot mit aufnehmen. Die meisten Wärmepumpen brauchen einen Drehstromanschluss. Bei alten Hausanschlüssen kann ein Upgrade nötig sein – das sollte der Heizungsbauer ggf. mit dem Elektriker prüfen.
3. 65%-Regel: Übergangsfristen und politische Unsicherheit
Die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist weiterhin im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert. Im Bestand greift sie jedoch nicht sofort, sondern ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Spätestens gilt die Vorgabe:
- ab 1. Juli 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern
- ab 1. Juli 2028 in kleineren Kommunen
Wird die Wärmeplanung vor diesen Terminen abgeschlossen, greift die 65%-Regel bereits früher.
Gleichzeitig befindet sich die gesetzliche Grundlage derzeit in Überarbeitung. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Gebäudeenergiegesetz grundlegend zu reformieren und die bisherige 65%-Vorgabe anzupassen oder zu ersetzen.
Praxis-Konsequenz: Für SHK-Betriebe bedeutet das: Entscheidungen lassen sich nicht mehr allein an festen Stichtagen ausrichten. Maßgeblich sind der Stand der kommunalen Wärmeplanung und die weitere gesetzliche Entwicklung. Pauschale Aussagen zu festen Fristen sind aktuell nicht belastbar.
4. Förderung bleibt – aber Geschwindigkeitsbonus sinkt
Die BEG-Förderung bleibt bestehen und ist bis mindestens 2029 gesichert. Der Geschwindigkeitsbonus von 20 % gilt noch für Anträge bis Ende 2028 – danach sinkt er schrittweise. Wer eine Wärmepumpe nachrüsten möchte, profitiert also davon, zeitnah zu handeln.
Die Förderbausteine im Überblick (KfW-Programm 458):
- Grundförderung 30 % für alle Wärmepumpen
- Klimageschwindigkeitsbonus 20 % beim Tausch funktionsfähiger Öl-/Gas-/Kohle-/Nachtspeicherheizungen oder Gas-/Biomasseheizungen ab 20 Jahren Wird gewährt, wenn funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen oder mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizungen ersetzt werden.
- Einkommensbonus 30 % für Haushalte bis 40.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen
- Effizienzbonus 5 % für Erd-/Wasser-WP oder natürliche Kältemittel (Propan/CO₂)
Der höchstmögliche Zuschuss für den Heizungstausch beläuft sich also – bei dem maximalen Fördersatz von 70 % – auf 21.000 €. Dank der aktuell hohen staatlichen Förderung können Hausbesitzer:innen derzeit bis zu 70 % der Investitionskosten für eine Wärmepumpe sparen.
Wichtig zu wissen: Die BEG fördert nicht nur die Kosten der Wärmepumpe selbst, sondern auch die Kosten der Installation und Umfeldmaßnahmen wie z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, das Bohren von Erdwärmesonden, den Austausch von Heizkörpern bzw. den Einbau einer Flächenheizung oder die Installation eines Wärmespeichers.
5. Technische Mindestanforderungen 2026
Wärmepumpen (Luft-Wasser-Wärmepumpe, Wasser-Wasser-Wärmepumpe, Sole-Wasser-Wärmepumpe) müssen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0, ETAs von 145 % bei 35 °C Vorlauftemperatur und 125 % bei 55 °C vorweisen.
Zusätzlich gilt: Unter anderem müssen förderfähige Wärmepumpen das Label Smart Grid Ready erfüllen. Als Smart Grid Ready (SG Ready) werden Geräte bezeichnet, die in der Lage sind, mit intelligenten Stromnetzen zu interagieren. Sie können flexibel auf Steuersignale reagieren, um den Stromverbrauch zu optimieren, die Netzstabilität zu fördern und die Einbindung erneuerbarer Energien zu verbessern.
6. Antragsablauf: Reihenfolge ist Pflicht
Hier passieren in der Praxis die meisten Fehler – mit der Folge, dass die Förderung verloren geht:
Für Vorhaben seit dem 01.09.2024 gilt, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Vor der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW" muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird.
Nach Bewilligung gilt: Nach Erhalt der Förderzusage haben Sie 36 Monate Zeit, bis alle Arbeiten beendet sind und die Wärmepumpe final installiert ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Praxis-Konsequenz für SHK-Betriebe: Liefern Sie Kunden idealerweise einen Mustervertrag mit aufschiebender Bedingung – das schützt beide Seiten und stellt sicher, dass die Förderung nicht durch einen falschen Vertragsschluss kippt.
Fazit: Jetzt ist Beratungs-Hochsaison
Die Kombination aus auslaufendem Geschwindigkeitsbonus, GEG-Stichtag und verschärften Lärmgrenzwerten macht 2026 zu einem entscheidenden Jahr. Wer Kunden jetzt fundiert berät, sichert sich Aufträge mit klar dokumentierter Förderfähigkeit – und vermeidet die typischen Stolperfallen bei der Geräteauswahl und im Antragsprozess.
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