Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Covid-19: Wann ist eine Corona-Infektion eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall?

Dörte Neitzel

Nicht wenige haben sich in den vergangenen zwei Jahren während der beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus angesteckt. Blieb es nicht nur bei einer Infektion, sondern es wurde eine Covid-Erkrankung daraus, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handeln könnte. Doch um das einzuschätzen, braucht es drei Voraussetzungen zur Anerkennung durch die Unfallversicherung:

  1. den PCR-Test: Nur durch diesen ist eine Infektion zweifelsfrei nachweisbar.
  2. Die Infektion muss bei einer versicherten Tätigkeit stattgefunden haben.
  3. Es müssen Symptome einer Covid-Erkrankung vorliegen.

Dann ist zu unterscheiden, ob Covid-19 als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall gewertet wird. Die Gesetzliche Unfallversicherung hat folgende Kriterien festgelegt.

Covid-19 Erkrankung als Berufskrankheit

Personen, die sich während ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor mit dem Coronavirus angesteckt haben und an Covid-19 erkranken, fallen unter die Nummer 3103 der Berufskrankheitenliste. Analog gilt diese Liste für Berufskrankheiten auch für Arbeitnehmer, die im Zuge ihrer versicherten Tätigkeit einer ähnlich hohen Infektionsgefahr mit Covid ausgesetzt sind.

Zum Gesundheitsdienst zählen:

  • Krankenhäuser
  • Apotheken
  • Arztpraxen
  • Physiotherapiepraxen
  • Krankentransporte
  • Rettungsdienste
  • Pflegedienst

Zur Wohlfahrtspflege zählen:

  • Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe
  • Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen
  • Hilfe für Menschen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose)

Unter die Labore fallen sowohl wissenschaftliche und medizinische Labore, aber auch Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren, soweit die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.

Natürlich stellt sich die Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Laut der GUV müssen diese bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt, zum Beispiels im Friseurhandwerk, oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten, wie es bei kosmetischen Behandlungen der Fall ist, verbunden sein

Bislang gebe es laut DGUV keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen wie Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Voraussetzung für eine Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten Gesundheitsschäden erst später auf und können sie der Infektion zugerechnet werden, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Covid-19 als Arbeitsunfall

Ist die Anerkennung der Coronainfektion als Berufskrankheit ausgeschlossen, kann sie trotzdem noch einen Arbeitsunfall darstellen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückführen lässt. Das können neben einer Arbeit auch der Besuch einer Schule oder Universität sein, die Ausübung von Ehrenämtern oder auch die Hilfeleistung bei Unfällen - auch diese ist bei den Unfallversicherungsträgern gesetzlich versichert.

Voraussetzung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person hatte. Spätestens zwei Wochen nach dem Kontakt muss die Erkrankung eingetreten sein und der Nachweis über die Ansteckung erfolgt sein. Wie intensiv der Kontakt war, bemisst sich nach der Nähe und der Dauer.

Wie lange der Kontakt angehalten sein sollte, umschreiben die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung vom 7. Mai 2021) und das Robert-Koch-Institut (Einschätzung vom 31. März 2021):

  • Demnach kann ein Kontakt im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führen, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.
  • In Gesprächssituationen kann auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen.
  • Bei hohen Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole kann eine Ansteckung nach mehr als zehn Minuten trotz des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske erfolgen.

Lässt sich kein solcher intensiver Kontakt zu einer bestimmten Person nachverfolgen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld, etwa innerhalb eines Betriebs oder Schule der betroffenen Person, nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat. Daneben müssen konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie

  • Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld,
  • Anzahl der üblichen Personenkontakte,
  • geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes,
  • räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur

eine entscheidende Rolle.

Hat der Kontakt mit einer infizierten Person auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine Covid-19-Erkrankung aufgetreten, kann dies ebenfalls ein Arbeitsunfall sein. Die Bedingungen sind dieselben.

Covid-Infektion in der Kantine als Arbeitsunfall?

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als eigenwirtschaftlich und daher auch nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit dem Coronavirus, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Ist diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes und ergibt sich daraus eine besondere Infektionsgefahr, kann die Covid-Erkrankung als Arbeitsunfall gewertet werden. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen, indem die örtlichen Gegebenheiten wie Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse eine Infektion begünstigen können.

Und natürlich prüft die Gesetzliche Unfallversicherung, ob im maßgeblichen Zeitraum die Ansteckung nicht doch im privaten Umfeld stattgefunden haben kann, also beispielsweise auf einer Familienfeier oder im Urlaub.

Das könnte Sie auch interessieren:

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder