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Energiesparen im Unternehmen: Das ist jetzt Pflicht

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Deutschland muss Energie sparen. Nicht nur Privathaushalte sollen dabei den Energieverbrauch senken, sondern auch Unternehmen, Betriebe und öffentliche Einrichtungen. Dazu verpflichten jetzt zwei Verordnungen, die September 2022 beschlossen worden sind und teilweise bis zu zwei Jahre lang gelten sollen.

Neben der Einsparung von Gas wurden dabei auch Maßnahmen festgelegt, die den Verbrauch von Strom im Unternehmen oder im Betrieb senken sollen. Besonders hier lässt sich viel Energie einsparen, beispielsweise indem die Beleuchtung reduziert wird.

Die festgelegten Maßnahmen zielen vor allem auf Unternehmen, Betriebe, öffentliche Gebäude und private Haushalte ab. Verantwortliche müssen die neuen Forderungen identifizieren und wirksam umsetzen. Sie können dabei die Chance nutzen, ihren Energieverbrauch im Betrieb zu senken und sich auf den Weg zu mehr Energieeffizienz, mehr Nachhaltigkeit und damit zur Klimaneutralität zu machen.

Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung: Dauer

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) gilt seit dem 1.9.2022 und hat eine Geltungsdauer von 6 Monaten, also bis Ende Februar 2023. Die zweite Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) trat am 1.10.2022 in Kraft und gilt 24 Monate.

Wirtschaftliche Unternehmen sollen dadurch nicht nur kurzfristig Energie wie Strom und Wärme sparen, sondern auch langfristig mehr Nachhaltigkeit in ihre Arbeitsprozesse einführen.

Kurzfristige Maßnahmen zum Energiesparen im Unternehmen

Zu den kurzfristigen Bestimmungen zur Energieeinsparung im Unternehmen oder im Betrieb wurden folgende Regelungen ausgearbeitet:

Büros:

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten grundsätzlich die Regelungen der ASR A3.5 Raumtemperatur. Die neue Verordnung legt für Unternehmen sowie Betriebe nun zeitlich befristet neue Mindestwerte fest, die sich überwiegend um 1 Grad Celsius* von den bisherigen Werten unterscheiden. Die Lufttemperaturen können – müssen jedoch nicht – auf die neuen Werte abgesenkt werden.

Für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden gelten dagegen Höchstwerte: Büros dürfen nur noch auf maximal 19 Grad Celsius geheizt werden. Eine entsprechende Absenkung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden (s. Tab. 1).

*Hinweis: 1 Grad Celsius weniger Raumtemperatur senkt den Heizenergieverbrauch um etwa 6 Prozent (Quelle: Stiftung Warentest).

Tab. 1: Energiesparen im Unternehmen durch 1°C? Mindest- bzw. Höchstwerte für Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Tätigkeit nach EnSikuMaV und ASR A3.5

Einzelhandel:

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels dürfen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, nicht dauerhaft offengehalten werden mit folgender Ausnahme: Das Offenhalten ist für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich.

Beleuchtung:

Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen auf oder an Hotels oder Geschäften wie z.B. Leuchtschilder dürfen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages grundsätzlich nicht betrieben werden, um mehr Strom sparen zu können. Ausnahmen gelten u.a., wenn die Beleuchtung der Verkehrssicherheit dient oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann, z.B. Werbeträger an Wartehallen, Haltepunkten oder Bahnunterführungen. Auch für Schaufenster gilt diese Forderung der reduzierten Beleuchtung nicht.

Öffentliche Gebäude:

Räume in öffentlichen Gebäuden, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, dürfen grundsätzlich nicht mehr beheizt werden, z.B. Flure, große Hallen, Foyers und Technikräume. Für u.a. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kitas gilt diese Regel nicht. Ausnahmen gelten auch, wenn technische oder sicherheitstechnische Gründe gegen die Regulierung der Heizung sprechen.

In öffentlichen Gebäuden müssen dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (z.B. Durchlauferhitzer) grundsätzlich ausgeschaltet werden, wenn sie überwiegend zum Händewaschen vorgesehen sind. Ausnahmen gelten auch hier, u.a. wenn hygienische Vorschriften dem entgegenstehen.

Lesen Sie dazu auch: Senkung der Warmwassertemperatur: Sparen an falscher Stelle?

Ausgenommen von diesen Bestimmungen für mehr Energieeffizienz sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kitas.

Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur reduziert werden und zwar so, dass die Bildung von Legionellen vermieden wird, laut Empfehlungen des Umweltbundesamtes also auf Temperaturen zwischen 55 und 60 Grad Celsius.

Mittelfristige Maßnahmen zum Sparen von Energie

Ein Unternehmen oder ein Betrieb mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden pro Jahr (Durchschnittswert der letzten drei Jahre) ist in der Pflicht, die in den Energieaudits nach EDL-G, Energie- oder Umweltmanagementsystemen konkreten identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern, z.B. durch Einsatz von LED für einen reduzierten Verbrauch von Strom, Optimierung von Arbeitsabläufen, u.ä.

Diese Bestimmungen müssen spätestens innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden.

Energie lässt sich nach der langfristigen Verordnung vor allem bei der Wärmeerzeugung einsparen: der Heizung. Wärmeerzeugungsanlagen sollen demnach regelmäßig optimiert werden durch:

  • Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen der Heizung.
  • Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers dazu, insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen.
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz.
  • Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz.
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
  • Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.
  • Ergebnisse dokumentieren.

Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden (im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes), also Firmen- und öffentliche Gebäude, ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche müssen bis zum 30.09.2023 hydraulisch abgeglichen und die Ergebnisse dokumentiert werden.

Wie kann ein Unternehmen die Energieeffizienz steigern?

Die Analyse des Energieverbrauchs ist für Unternehmen der erste Schritt zum Energiesparen und hin zu mehr Nachhaltigkeit. Im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems können erforderliche Maßnahmen – auch auf Grundlage der beiden neuen Verordnungen – abgeleitet und systematisch umgesetzt werden.

Unternehmen, die bereits Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), Energie- oder Umweltmanagementsystemen durchgeführt haben, sollten festgelegte Maßnahmen an die neuen Forderungen anpassen, neu priorisieren und zügig umsetzen.

Organisationen, die klimaneutral werden wollen, beginnen mit dem Ermitteln aller Treibhausgas-Quellen (CO2-Bilanz). Sie können dabei von Fördergeldern profitieren, denn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert die Planung und Umsetzung der Transformation zur Treibhausgasneutralität. Gefördert werden Unternehmen und Betriebe aller Branchen und Größen. Die Fördersumme beträgt max. 80.000 EUR.

Dabei werden für KMU 60 Prozent (sonst 50 Prozent) der Kosten übernommen für:

  • Die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi), für Standorte innerhalb Deutschlands.
  • Die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen oder Betrieb (Klimaschutzmanagement).
  • Die Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen, möglicherweise in Kombination mit einem Antrag in Modul 3 der EEW (Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoft).
  • Mögliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes entstehen.

Weitere Informationen zur Förderung von Transformationskonzepten finden Sie auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Fazit: Energie sparen ist sinnvoll

Die neuen Forderungen zum Energiesparen bieten Unternehmen die Chance, ihren Energieverbrauch genau unter die Lupe zu nehmen und Einsparpotenziale zu identifizieren. Die Reduzierung des Energieverbrauchs spart nicht nur Kosten, sondern erhöht die Versorgungssicherheit für alle.

Eine Transformation zum klimaneutralen Unternehmen und eine stärkere Ausrichtung auf mehr Nachhaltigkeit sind die nächsten logischen Schritte, denn Deutschland will bis 2045 klimaneutral sein.

QUMsult – Beratung und Software

Die Experten von QUMsult unterstützen Unternehmen beim Erstellen ihrer CO2-Bilanz, beraten bei der Auswahl von Kompensationsmaßnahmen und begleiten beim Einführen und Aufrechterhalten von Managementsystemen für Energie und Umwelt. Sie sind bei der BAFA als Energieauditoren akkreditiert. Und sie begleiten Unternehmen bei der Transformation und unterstützen beim Stellen von Förderanträgen für Transformationskonzepte.

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