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Wichtige Änderungen für Autofahrer im September 2023

Dörte Neitzel

Im September treten einige Neuerungen inkraft, die Autofahrer betreffen - und damit natürlich auch Handwerker.

1. i-Kfz: Digitale Kfz-Zulassung jetzt auch für GmbHs & Co.

Seit dem 1. September sind einige Vereinfachungen bei der digitalen Kfz-Zulassung in kraft: Die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung eines Fahrzeugs wird vollständig automatisiert und damit vereinfacht. Auch Tageszulassungen, Saisonkennzeichen sowie Elektro- und Oldtimerkennzeichen können jetzt online beantragt werden. Für Außerbetriebsetzungen enfällt die Identifizierungs komplett. Gleichzeitig werden die Gebühren gesenkt

Die Identifizierungsmöglichkeiten für natürliche Personen wurden erweitert, auch die BundID zählt jetzt zu den Auswahlmöglichkeiten. Erstmals können auch juristische Personen, also GmbHs, i-Kfz nutzen, die Identifizierung erfolg über das ELSTER-Zertifikat. Das heißt, das Management des Fuhrparks größerer Handwerksbetriebe wird einfacher. Juristische Personen mit mehr als 500 Zulassungsvorgängen pro Jahr (Autohäuser o.ä.) können sich beim KBA für die sogenannte Großkunden-Schnittstelle registrieren. Damit ist die Zulassung auf sich selbst und andere Personen möglich.

Zwar wird die amtliche Zulassung inklusive aller Plaketten und Dokumente erst etwa zehn Tage nach der Online-Anmeldung per Post zugestellt, während dieser Zeit soll die digitale Zulassungsbescheinigung jedoch ausreichen. Das heißt: Autobesitzer dürfen künftig sofort nach der digitalen Zulassung losfahren.

Damit ist die vierte und letzte Stufe der Einführung von i-Kfz abgeschlossen.

In der ersten Stufe konnten Autofahrer seit 1. Januar 2015 ihr Fahrzeug online stilllegen lassen. Grundlage dafür war die Einführung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I.

Am 1. Oktober 2017 wurde die Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter im selben Zulassungsbezirk und mit dem bei der Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen ermöglicht.

Voraussetzung für den nächsten Schritt war dann die bundesweite Erfassung, Speicherung und Überprüfung der Daten von der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes in Echtzeit. Seit 2019 können nun sowohl Neuzulassungen als auch Umschreibungen und alle Formen der Wiederzulassung online abgewickelt werden. Die Außerbetriebsetzung, die Umschreibung (mit und ohne Halterwechsel) und die einfache Adressänderung wurden vollständig automatisiert. Bei der Online-Umschreibung konnte die Halterin oder der Halter das Fahrzeug direkt nach Abschluss in Betrieb nehmen.

2. Förderung von Elektroautos nicht mehr für Unternehmen

Aktuell beträgt die Förderung für Elektroautos 4.927,50 Euro. Diese setzt sich zusammen aus einer Förderprämie von 4.500 Euro und einer Umsatzsteuerbefreiung von 427,50 Euro auf den Herstelleranteil. Nun wurde der Kreis der förderfähigen Käufer jedoch deutlich eingeschränkt: Förderberechtigt sind ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen.

Damit gibt es für Unternehmen, Freiberufler, Stiftungen, Körperschaften und Vereine keinen Zuschuss mehr zum Kauf eines E-Autos. Das betrifft alle Handwerksbetriebe. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass gewerbliche Zulassungen zwei Drittel aller Erstzulassungen ausmachen.

Aber auch private Käufer von Elektroautos profitieren nur noch bis Ende Dezember 2023 von der hohen Prämie. Für Käufe ab Januar wird sie von 4.500 auf 3.000 Euro gesenkt. Käufer sollten also darauf achten, dass der Händler die Zulassung noch in diesem Jahr schriftlich garantiert, sonst verlieren sie 1.500 Euro Fördergeld.

Das Dienstwagenprivileg soll für Elektroautos jedoch weiterhin gelten. Danach müssen Besitzer eines Elektro-Dienstwagens nur 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Voraussetzung: Das E-Auto hat maximal 60.000 Euro gekostet. Bei teureren Elektroautos steigt dieser Satz auf 0,5 Prozent.

3. Abgasnorm Euro 6e

Am 1. September 2023 ist die erste Stufe der Weiterentwicklung der Abgasnorm Euro 6, die Euro 6e für neu typgenehmigte Pkw-Modelle in Kraft getreten. Ab dem 1. September 2024 wird sie dann für alle Neuzulassungen verbindlich.

In dieser ersten Stufe wird der Konformitätsfaktor (CF-Faktor) abgesenkt, indem die Messunsicherheit für Real-Driving-Emissions (RDE) weiter verfeinert wird. Für Stickoxide NOₓ sinkt der CF-Faktor von bisher 1,43 auf 1,1, der für die Partikelanzahl PN von bisher 1,5 auf 1,34. Fahrzeuge, die diese Anforderungen erfüllen, können bis zum 31. Dezember 2025 neu zugelassen werden. Sie erhalten in den Zulassungsdokumenten den Eintrag "Euro 6e" (Emissionsschlüsselnummer 36EA).

Die zweite Stufe (Euro 6e-EB) tritt dann am 1. Januar 2025 in Kraft und wird ab 1. Januar 2026 verbindlich. Sie legt fest, dass die angewandten Emissionsstrategien bei der Typgenehmigung, der Marktüberwachung oder den In-Service Conformity-Prüfungen (ISC) offengelegt werden. Auch die Ermittlung der CO₂-Werte für Plug-in-Hybride soll angepasst und damit realistischer werden.

Die dritte Stufe verfeinert die Nutzungsfaktoren erneut und gilt ab 1. Januar 2027. Ein Jahr später ist sie für alle neu zugelassenen Fahrzeuge verbindlich.

Hintergrund: Zwar sind die Grenzwerte der beiden Abgasnormen 6d und 6e identisch, durch die Anpassung verschiedener Faktoren sollen Labor- und Straßenmesswerte aber enger zusammenrücken und so realistischere Verbrauchsangaben und damit CO₂-Werte ermöglichen.

Damit hat die Euro 6 ihre "Endstufe" erreicht. Wann der Nachfolger Euro 7 eingeführt wird, steht noch nicht fest.

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