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Strom- und Gaspreise: Erste Energieanbieter stellen Versorgung ein

Böse Überraschung für Verbraucherinnen und Verbraucher: Die steigenden Strom- und Gaspreise haben nun auch erstmals große Auswirkungen auf den Markt der Energieversorger. Erste Anbieter wie die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, auch bekannt als immergrün, kündigen plötzlich ihren Kundinnen und Kunden und stellen ab dem 19.10.21 die Belieferung ein. Was Betroffene nun beachten müssen, verrät die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Die gute Nachricht vorab: Niemand muss Angst haben, im Dunkeln zu stehen. Kündigt der Versorger, übernimmt automatisch der örtliche Grundversorger, meist die Stadtwerke, die Belieferung. "Diese ist jedoch mitunter sehr teuer", weiß Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und merkt an: „Ohnehin dürfen sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Anbieter- oder Tarifwechsel gerade nicht viel Zeit lassen. Erste Energieversorger nehmen bereits aufgrund der angespannten Lage keine Neukunden mehr auf.“

Wer dieser Tage eine Kündigung erhält, sollte sich daher gut informieren und sofort handeln. Wichtig ist, dass Einzugsermächtigungen widerrufen oder bestehende Daueraufträge gelöscht werden. Zudem sollte zum Stichtag der Zählerstand abgelesen und dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.

Anspruch auf Schadensersatz prüfen

Betroffene sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, denn für eine außerordentliche Kündigung muss immer ein wichtiger Grund vorliegen. "Bei immergrün wissen wir, dass dieser nicht ausreichend benannt wurde. Wir können nur vermuten, dass sie den Betrieb einstellen", erläutert Preuschoff. Kundinnen und Kunden sollten ihrem alten Anbieter dann unbedingt mitteilen, dass sie die Kündigung für nicht zulässig halten und sich wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Schadensersatzforderung vorbehalten. Die Mehrkosten, die durch den Wechsel in einen anderen Vertrag wie die Grundversorgung entstehen, können dann nachträglich in Rechnung gestellt werden. Auch vereinbarte Bonuszahlungen, die an eine bestimmte Belieferungszeit gekoppelt sind, müssen anteilig ausgezahlt werden.

Wer sich unsicher ist und Fragen zu diesem Thema hat, kann sich durch die Verbraucherzentrale Niedersachsen vor Ort oder telefonisch beraten lassen. Mehr Informationen gibt es unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da

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