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Ab wann gilt die VOB/B als wirksam vereinbart?

Matthias Scheible

Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich (vgl.: OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.07.2019, Az.: 22 U 179/18; mit Beschluss v. 05.05.2021, Az.: VII ZR 190/19 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen).

Ist die Abnahme erfolgt oder nicht?

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) auf Basis eines Werkvertrages mit der Lieferung und Errichtung einer Fundamentplatte. Es erfolgte keine explizite Vereinbarung der VOB/B als Vertragsbestandteil. Eine ausdrückliche Abnahme ist nach Durchführung der Arbeiten nicht erfolgt. Der AN beruft sich darauf, dass die Abnahme konkludent erfolgt sei, also durch Hinnahme des Werks als im Wesentlichen Vertragsgerecht. Der AG vertritt die Auffassung, dass die VOB/B vereinbart gewesen sei und daher gemäß § 12 VOB/B eine förmliche Abnahme hätte erklärt werden müssen.

So entschied das Gericht

Das Gericht gibt dem AN Recht. Das Gericht unterstreicht, dass die wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag nur dann angenommen werden kann, wenn die VOB/B im jeweiligen Vertrag vereinbart und die VOB/B dem jeweiligen Geschäftspartner auch zur Kenntnis gegeben worden sind.

Soweit sich der AG auf die Vorschrift des § 12 VOB/B bezog und die Auffassung vertrat, eine förmliche Abnahme sei erforderlich gewesen, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die VOB/B zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Auch hat der AG nicht dargelegt, dass eine förmliche Abnahme zwischen den Parteien vereinbart oder von dem AG gefordert worden ist.

Hier sei die Abnahme vielmehr konkludent erfolgt. Das Gericht führt aus, dass konkludent bzw. stillschweigend derjenige handelt, der ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Im Ergebnis ist die stillschweigende oder konkludente Abnahme das Ergebnis der Auslegung der Gesamtumstände, insbesondere des Verhaltens des Bestellers, aus welchem nach Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157) auf den dahinterliegenden Willen rückgeschlossen wird. Lediglich wenn dem geäußerten Verhalten des Bestellers eindeutig zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert, kann eine konkludente Abnahme angenommen werden. Maßgeblich ist folglich der Wille des Bestellers und nicht die äußeren Umstände per se. Die Abnahmereife ist deshalb keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme. Dies sei hier der Fall gewesen.

Grundsätzliches und Fazit

Die Entscheidung zeigt auf, dass die VOB/B nicht automatisch vertragsgegenständlich wird. Die Regelungen der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die wirksame Einbeziehung richtet sich grundsätzlich nach § 305 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Vertragspartners zur Kenntnisnahme erforderlich sind.

Insoweit ist es nicht ausschlaggebend, ob der AG oder AN ein branchenkundiger Vertragspartner ist. Anders als bei Verbrauchern muss zwischen Unternehmer die VOB/B als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Eine Kenntnisgabe der VOB/B ist hier nicht erforderlich.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und Verbraucher müssen diese die Einbeziehung der VOB/B vereinbaren und zusätzlich muss der Unternehmer dem Verbraucher Kenntnis vom Inhalt der VOB/B verschaffen. Dazu ist der Text der VOB/B zu übergeben oder es sind andere Möglichkeiten unmittelbarer Kenntnisnahme zu schaffen.

Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen.

Achtung

Bauherren sollten die Vertragsunterlagen jeweils selbst unterzeichnen. Der Abschluss durch einen bevollmächtigten Architekten oder Unternehmer mit einem Auftragnehmer kann dazu führen, dass – ungewollt – die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wird; mit ggf. nachteiligen Auswirkungen für den Bauherrn (z.B. Frist für Gewährleistungsansprüche nur vier Jahre statt fünf wie im reinen BGB-Vertrag).

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