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Honorare: Architekten und Ingenieure müssen Baukostenobergrenze beachten

Ein Auftraggeber (AG) ließ ein Betriebsgebäude zu einem Geschäfts- und Wohnhaus umbauen. Mit schriftlichem Vertrag vom 13./16. Juli 2006 beauftragte er den Auftragnehmer (AN) mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F.; als Honorar wurde der Mindestsatz der Honorarzone III vereinbart. Später gab der AG weitere Leistungsphasen in Auftrag. Für die von erbrachten Leistungen zahlte der AG an den AN insgesamt 61.620,51 Euro.

Bereits vor Vertragsschluss hatte der AN einen "Honorar-Vorschlag" vom 4. Juli 2006 auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe von 586.206,90 Euro übergeben. Bei einer späteren Honorarberechnung legte der AN hingegen höhere anrechenbare Kosten zugrunde und forderte von dem AG ein Resthonorar in Höhe von 34.266,03 Euro nebst Zinsen.

So wurde geklagt

Zwischen den Parteien war streitig, welche Vorgaben zu den Baukosten gemacht wurden. Der AG behauptet, dem AN sei anlässlich des ersten Planungsgespräches mitgeteilt worden, dass die Baukosten maximal 600.000 Euro betragen dürften, womit sich der AG einverstanden erklärt habe. Der AN behauptet, er habe am 24. August 2006 eine Baukostenschätzung übergeben, die zu erwartende Kosten in Höhe von 1,2 Millionen Euro ausgewiesen habe, welche der AG akzeptiert habe. Insoweit bestätigte der AN zunächst das Vorhandensein einer Baukostenobergrenzenvereinbarung, behauptete aber, dass diese nachträglich abgeändert wurde. Der AN behauptete nunmehr ihm stünde daher ein höherer Honoraranspruch zu und klagte.

So entschied das Gericht

Das Gericht entschied zu Gunsten des Auftraggebers, denn: Hat der AN eine mit dem AG vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem AG ein Schadensersatzanspruch in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Die Planungsleistung des AN entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten.

Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil v. 06.10.2016, Az.: VII ZR 185/13).

Nachdem die vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten wurde, war die Leistung als mangelhaft anzusehen. Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Insoweit stand dem AN kein Honorar mehr zu. Im Übrigen konnte er eine anderweitige Baukostenobergrenzenvereinbarung nicht beweisen.

Fazit: Auftraggeber steht Schadensersatzanspruch zu

Das Urteil reiht sich in die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ein. Hat der Architekt eine mit dem Bauherrn vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch zustehen. Für die Behauptung, dass eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart wurde, trägt zunächst die Partei die Beweislast, die sich auf die entsprechende Abrede beruft. Behauptet eine der Vertragsparteien die spätere Abänderung einer solchen Vereinbarung (wie hier der Architekt), so trägt diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung günstig erweisen würde. Beruft sich der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen.

Ungeachtet der Pflicht des Planers zur ordnungsgemäßen Budget-Ermittlung gegenüber dem Bauherrn und dem ständigen Blick auf die Kostenentwicklung, ist es daher fraglich, ob bereits in einem schriftlichen Planervertrag eine verbindliche Kostenobergrenze eingegangen werden soll. Im Übrigen gilt zu beachten, dass Schäden aus der Nichteinhaltung von Baukostenobergrenzen nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind.

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