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Wann haften Planer für eine Kostensteigerung?

Matthias Scheible

Ein Bauherr beauftragte einen Planer mit der Realisierung einer Umbaumaßnahme an einer Doppelhaushälfte, bestehend aus drei Mietwohnungen und einer von ihm als Naturheilpraxis genutzten Wohnung. Der Planer erstellte eine Kostenschätzung "zur Vorlage bei der Bank" in Höhe von 125.000 Euro. Nach Abschluss der Maßnahme lagen die Gesamtkosten bei 173.198 Euro.

So wurde geklagt

Der Bauherr verlangte nunmehr Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages von dem Planer, da das Budget von 125.000 Euro überschritten wurde. Der Bauherr argumentierte, dass der Planer dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass dieser Betrag nicht überschritten wurde.

So entschied das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg, da nicht dargelegt werden konnte, dass ein fester Kostenrahmen vereinbart worden sei. Die Kostenschätzung habe zudem nur dazu gedient, der Bank die Erforderlichkeit des Kredits über 125.000 Euro plausibel zu machen. Ein fester Kostenrahmen sei aber nicht vereinbart worden, da die Schätzung, die der Bank vorgelegt wurde, lediglich circa-Angaben der Kosten enthalten hatte (OLG Celle, Urteil vom 28.04.2016, Az.: 6 U 102/15).

Fazit: Hohe Anforderungen an Kostenobergrenze

Ungeachtet der Tatsache, dass der Planer die Bauherrschaft im Rahmen der Grundlagenermittlung - bezüglich Budget und Kostenentwicklung - stets informiert halten muss, sind an die Vereinbarung einer Kostenobergrenze hohe Anforderungen zu stellen. Wenn der Bauherr ein solches Kostenlimit haben will, muss er es klar und deutlich vereinbaren. Ohne eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung kommen Schadensersatzforderungen kaum in Betracht. Darüber hinaus stellt sich die Frage - unter dem Gesichtspunkt von Sowieso-Kosten -, ob der Bauherrschaft überhaupt ein Schaden entstehen kann.

Häufig scheitern derartige Forderungen daran, dass Kostensteigerungen nicht auf eine Schlechtleistung des Planers zurückzuführen sind, sondern ihre Ursache in Änderungswünschen des Bauherrn bzw. dessen Materialauswahl liegt. Es handelt sich sodann um Sowieso-Kosten, die der Bauherr ohnehin zu zahlen hätte. Ein Schaden geht damit nicht einher.

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