Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Mülltrennung und Tiefgaragen-Stellplatz: Vier aktuelle Immo-Urteile

Stellplatz zu eng: Kaufpreisminderung

Es war keine leichte Aufgabe, in der Tiefgarage eines neu errichteten Hauses einzuparken. Der Stellplatz war an der engsten Stelle lediglich 2,5 Meter breit und konnte erst nach mehreren umständlichen Fahrmanövern benutzt werden. Die Käufer einer Wohnung (und damit des Tiefgaragenplatzes) beanstandeten das. Der Stellplatz habe rund 20.000 Euro gekostet und entspreche nicht dem, was man als Kunde erwarten dürfe.

Das Gericht, das schließlich über den Fall entscheiden musste, berücksichtigte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gesamtumstände und sprach den Käufern eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von zwei Dritteln zu. Dabei kamen unter anderem auch Preis und Lage des Objekts – beides durchaus anspruchsvoll – zum Tragen. Ein durchschnittlicher PKW-Halter eines solchen Objekts müsse erwarten dürfen, dass er mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug gut einparken kann.

(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 62/18)

Wohnrecht reicht nicht: Steuervorteile fallen weg

Wenn der Ehe- oder Lebenspartner stirbt, dann sieht der Staat für den überlebenden Partner beim geerbten Familienheim erhebliche Steuervorteile vor. Doch die Grundbedingung dafür ist, dass die Immobilie nicht vor Ablauf von zehn Jahren verkauft oder verschenkt wird. In dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung laut Infodienst Recht und Steuern der LBS sehr streng.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 38/16)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes dessen Hälfte des gemeinsamen Hauses geerbt und bewohnte es zunächst weiter. Deswegen griff für diese Immobilie die Erbschaftssteuer nicht. Doch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums verschenkte die Frau das Haus an ihre Tochter und behielt sich lediglich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das alarmierte die Finanzbehörden. Der Fiskus wies darauf hin, dass die Steuervergünstigung damit nicht mehr gelten könne.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung das Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner habe fördern wollen. Bedingung sei allerdings, dass der Witwer/die Witwe Eigentümer/in werde und das Objekt auch tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Entfalle eine dieser beiden Voraussetzungen, ohne zwingende Gründe dafür zu haben, dann gelte im Gegenzug die Steuervergünstigung nicht mehr. Das eingetragene Wohnrecht ändere nichts daran.

Kein Visum, kein Eigenbedarf

Gerade wegen der Wohnungsnot in den Großstädten sind Eigenbedarfskündigungen fast immer sehr umstritten. Nun musste die Rechtsprechung klären, ob ein ausländischer Eigentümer, der nicht mal ein Visum für Deutschland nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Nach Ansicht zweier Gerichte ist das nicht möglich.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 227/18)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein russischer Staatsangehöriger besaß eine Wohnung in Berlin. Nach eigenen Angaben wollte er seine beruflichen Aktivitäten in Richtung Deutschland ausweiten und kündigte deswegen seinem Mieter. Wie sich herausstellte verfügte er nicht einmal über ein Visum, das ihm den dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht hätte. Der Mieter zweifelte an, dass diese Eigenbedarfskündigung rechtens sei.

Das Urteil: Zwei Gerichtsinstanzen waren in dieser Sache einer Meinung – die Kündigung hatte keinen Bestand. Wenn der Wunsch nach einer Eigennutzung aus ausländerrechtlichen Gründen momentan gar nicht zu realisieren sei, dann könne auch nicht mit Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Betroffenen auf Antrag grundsätzlich möglich sei, ändere nichts daran.

Ärger um die Mülltonne: Wer nicht trennt, muss zahlen

Es gibt wohl kaum Wohnanlagen, in denen es nicht gelegentlich zum Streit um die Mülltrennung kommt. Manche Menschen wollen sich einfach nicht daran gewöhnen, dass sie ihren Abfall nicht wahllos auf alle vorhandenen Tonnen verteilen dürfen. Doch sollte man sich als Mieter hüten, die Regel allzu offenkundig zu missachten, denn dann kann es teuer werden.

(Amtsgericht Frankenthal, Aktenzeichen 3a C 288/18)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Es klappte einfach nicht mit der Mülltrennung in einer Hausgemeinschaft. Immer fanden sich falsch eingeworfene Reststoffe, sodass der Inhalt der Tonnen kontrolliert und nachsortiert werden musste. Die Kosten dafür legten die Vermieter als Betriebskosten um – und stießen auf den Widerstand derer, die die Umlage bezahlen sollten. Sie waren der Meinung, dafür müssten die Eigentümer aufkommen.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht entschied klar zu Gunsten der Vermieter. Sie hätten im Vorfeld „hinreichende Bemühungen entfaltet, um eine bessere Wertstofftrennung zu erreichen“. Unter anderem seien die Mieter über die Regeln des Sortierens unterrichtet worden. Nachdem das nicht fruchtete, seien Kontrollen und Nachsortieren durch Dritte angemessen gewesen. Eine ordnungsgemäße Mülltrennung, so hieß es im Urteil, entspreche „den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft“.

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder