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Neu im Dezember: Förderung für Effizienzhaus 55-Neubauten

Rückkehr der EH55-Förderung

Am 16. Dezember startet wieder die Förderung für Effizienzhaus 55-Neubauten. Die Förderung wurde 2022 abgeschafft, da vorwiegend der strengere Energieeffizienzhaus-40-Standard gefördert wurde. 800 Millionen Euro sollen bis Mitte Dezember freigegeben werden.

Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden,

  • die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 erfüllen
  • bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und
  • für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt bzw. bei einem nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf

Zu den Eckdaten der Förderung:

  • Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro beantragt werden. Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts festgelegt und von der KfW dann auf den Produktseiten veröffentlicht. Er orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal zehn Jahre.
  • Für Nichtwohngebäude kann ebenfalls Förderung in Anspruch genommen werden.
    Kommunale Gebietskörperschaften können einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent direkt bei der KfW beantragen.
  • Wichtig ist für alle Neubauvorhaben: Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig. Analog gilt für den Ersterwerb: Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge ist nicht zulässig. Wichtig: Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16. Dezember 2025 begonnen werden („erster Spatenstich“).
  • Die Förderung ist befristet, d.h. abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

i-kfz-App verfügbar

Die Anwendung i-kfz erlaubt das Speichern von Fahrzeugdokumenten – zunächst nur der Fahrzeugschein. Damit ist das Dokument jederzeit auf dem Smartphone abrufbar. Der digitale Fahrzeugschein kann auch mit Eltern, Verwandten oder Freunden geteilt werden, wenn man deren Auto ausleiht. Ferner erinnert die App an Termine rund um das Fahrzeug, wie die Hauptuntersuchung. Künftig soll auch der Führerschein in er i-kfz-App gespeichert werden können.

Bis 31. Dezember: Antrag auf Stromsteuerentlastung für 2024

Bis zum Jahresende können Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes einen Antrag auf Stromsteuerentlastung für das Jahr 2024 beim Hauptzollamt einreichen.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet

Seit Juli 2024 erhalten bestimmte Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag und dieser wird ab Dezember neu berechnet. Hinzukommt, dass der Zuschlag künftig als Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen wird.

Ende der Bar-Rentenauszahlung

Ab Dezember 2025 zahlt die Deutsche Bank keine Renten mehr in bar aus. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.

Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsfrist

Viele Kfz-Versicherer erhöhen zum Jahreswechsel ihre Beiträge. Wer künftig mehr zahlen soll, aber nicht mehr Leistung bekommt, hat ein Sonderkündigungsrecht. Nach Rechnungserhalt haben Versicherte in der Regel einen Monat Zeit, das Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Wer nicht kündigen will, kann mit einem Tarifwechsel Geld sparen.

Bis 31. Dezember: Nebenkostenabrechnung für 2024

Vermieter müssen bis Jahresende die Nebenkostenabrechnung für das vorangegangene Jahr an ihre Mieter übermitteln. Liegt bei Fristversäumnis Eigenverschulden vor, müssen Mieter eventuelle Nachzahlungen nicht leisten.

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