Tipp vom Anwalt: Anfahrtskosten im SHK-Betrieb richtig abrechnen

Die Arbeiten im Gewerk Sanitär oder Heizung sind beim Kunden abgeschlossen und nun soll der SHK-Betrieb seine Rechnung stellen. Nach Erhalt der Rechnung beanstanden die Kunden teilweise die abgerechneten Positionen. Hier sind nicht selten die Positionen rund um Fahrtkosten ein streitiges Thema. Soll man auf die Abrechnung der streitigen Positionen verzichten? Klare Aussage dazu, nein! Der SHK-Betrieb sollte die Anfahrtskosten unbedingt abrechnen.
Hierzu gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine eindeutige Rechtsgrundlage vor: Nach § 312a BGB müssen Kunden vor oder spätestens bei Vertragsabschluss über die Höhe der Liefer- und Anfahrtskosten informiert werden. Erst dann ist der SHK-Betrieb berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen.
Wird der Kunde nicht vorab informiert, entfällt der Vergütungsanspruch für die Anfahrtskosten. Das bestätigte bereits das Amtsgericht Königstein in einem Urteil vom 12. Februar 1997 (Az.: 21 C 515–96): Handwerker können Nebenkosten wie Anfahrt, Störungszuschlag oder Auslösung nur geltend machen, wenn eine explizite Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
Vorab transparent über die Anfahrtskosten informieren
Die Information des Kunden über die Anfahrtskosten kann schriftlich im Angebot erfolgen. Bei dringenden Aufträgen, die eine sofortige Ausführung erfordern, genügt auch eine telefonische Vorabinformation. In diesem Fall trägt der Handwerker die Beweispflicht, dass der Kunde vor Vertragsabschluss über die Kosten informiert wurde.
Die Aufnahme der entsprechenden Position samt Abrechnungsmodus im Angebot ist ein gängiges und rechtssicheres Verfahren. Auch bei der mündlichen Vereinbarung gilt: die Dokumentation der Gesprächsinhalte für die spätere Nachweisführung ist unerlässlich.
So setzen sich die Anfahrtskosten zusammen
Die Anfahrtskosten setzen sich aus Fahrzeugkosten und Personalkosten zusammen. Zu den umlegbaren Fahrzeugkosten zählen Spritkosten, Versicherung, Wartungs-, Reparatur- und Anschaffungskosten. Diese werden entweder kilometergenau oder nach Fahrzeugtyp berechnet. Die Kosten pro Kilometer variieren je nach Fahrzeugtyp und liegen in der Regel zwischen 0,50 Euro und 0,80 Euro.
Personalkosten entstehen durch die Fahrtzeiten der Mitarbeitenden. Üblicherweise werden diese zu geringeren Sätzen als der reguläre Stundenlohn während der Arbeitszeit abgerechnet. Ein Abzug von 10 Prozent vom jeweiligen Stundenverrechnungssatz ist dabei üblich.
Die Abrechnung der Fahrtzeit muss nicht minutengenau erfolgen. Kurze Intervalle von 5 bis maximal 10 Minuten sind zulässig und praxisgerecht.
So funktioniert pauschale Abrechnung
Für viele SHK-Betriebe ist die pauschale Abrechnung der Anfahrtskosten ein bewährtes Modell. Pauschalen sind nach Entfernung zum Kunden gestaffelt und sorgen für Transparenz und einfache Handhabung. Wichtig ist, dass bei mehreren Kundenbesuchen am selben Tag nicht jedem Kunden die volle Anfahrt und Rückfahrt vom Betrieb in Rechnung gestellt werden darf.
Gibt es Grenzen bei der Preisgestaltung?
Ja, die gibt es. Die Preisgestaltung für Anfahrtskosten unterliegt bestimmten Grenzen. Überhöhte Ansätze sind nicht zulässig. Auch wenn eine Preisklausel im Einzelfall nicht der AGB-Kontrolle unterliegt, kann das Zahlungsverlangen bei extremen Abweichungen sittenwidrig sein. Nach § 138 Absatz 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn die Gegenleistung im auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die Vergütung die branchenübliche Bezahlung um 100 Prozent übersteigt.
Rechtssicherheit erfolgt durch korrekte Abrechnung
SHK-Betriebe sollten die Anfahrtskosten, gemäß der gesetzlichen Vorgaben, konsequent abrechnen. Die transparente Information des Kunden vor Vertragsabschluss und eine nachvollziehbare Kalkulation der Kosten sind entscheidend für die Rechtssicherheit und die Akzeptanz der Abrechnung.