Tipp vom Anwalt: Mängelbeseitigung verweigert? Dann ist keine Frist mehr nötig

1. Sachverhalt (verkürzt)
Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Auftragnehmer (AN) mit dem Ausbau einer Schwimmhalle sowie der Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS). Nach Fertigstellung rügte der AG Mängel am WDVS. Ursache war ein systemfremder Putz. Der AG forderte den AN schriftlich zur Nachbesserung auf und stellte klar, dass er einen Systemwechsel nur akzeptiere, wenn der AN einen Herstellernachweis und eine Gewährleistungsübernahme vorlegt.
Der AN reagierte noch vor Fristablauf schriftlich und erklärte, die geforderte Ausführung nicht zu leisten. Der AG behielt daraufhin einen Teil des Werklohns ein. Der AN erhob Klage auf Zahlung der Restvergütung. Im Verfahren bestätigte ein Sachverständiger die Mangelhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten.
2. Entscheidung
Das OLG Köln wies die Klage des AN ab und gab dem AG Recht. Nach Auffassung des Gerichts hatte der AN die Nacherfüllung vor Ablauf der gesetzten Frist ausdrücklich verweigert. Dadurch entfiel die Notwendigkeit, den Fristablauf abzuwarten.
Der AG hatte mit seinem Schreiben nicht nur auf die Mängel hingewiesen, sondern auch eine konkrete Frist gesetzt und deutlich gemacht, dass er eine systemkonforme Ausführung verlangt – einschließlich Herstellernachweis und Gewährleistungsübernahme. Das Gericht sah darin eine eindeutige Fristsetzung zur Nachbesserung. Da der AN die Ausführung aber bereits zuvor abgelehnt hatte, musste der AG keine weitere Frist verstreichen lassen.
Das Gericht bejahte daher einen Anspruch des AG auf einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs. 3 BGB.
3. Grundsätzliches und Fazit
Ein Auftragnehmer muss ein Werk mangelfrei übergeben – sowohl nach BGB als auch nach VOB/B. Zeigt der Auftraggeber Mängel an, hat der Auftragnehmer grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung. Dafür muss der Auftraggeber eine angemessene Frist setzen.
Verweigert der AN jedoch die Mangelbeseitigung – ausdrücklich oder durch sein Verhalten – kann auf die Fristsetzung verzichtet werden. Auch wenn die Frist noch läuft, kann der AG sofort einen Vorschuss für die Beseitigung der Mängel durch Dritte verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB).
Für die Praxis heißt das: Verweigert ein Unternehmer die Nachbesserung klar und nachvollziehbar, verliert er sein Recht zur zweiten Chance. Planer und ausführende Betriebe sollten bei Mängelanzeigen und Nachbesserungsforderungen daher genau dokumentieren, wie reagiert wurde. Das schafft Rechtssicherheit – auf beiden Seiten.