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Tipp vom Anwalt: Nacherfüllung, auch ohne Fehlernachweis

Matthias Scheible

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) im Jahre 2009 mit der Abdichtung der Südwest-Terrasse seines Wohnhauses beauftragt. Diese befindet sich vor dem im Keller gelegenen Hobbyraum und ist von Betonmauern umgeben.

Der AN hat die Abdichtungsarbeiten im November 2009 mit einem Bitumen-Voranstrich begonnen. Hierauf verlegte er zwei Lagen Bitumen-Schweißbahnen. Andere Unternehmer brachten anschließend den Estrich auf und verlegten darauf Fliesen. Zum Abschluss nahm der Beklagte an den Rändern Zinkisolierungen vor, montierte im August 2010 Wandanschlussschienen und versiegelte diese mit Silikon.

Weil sich an den an die Terrasse angrenzenden Wänden Feuchtigkeit zeigte, die der AG auf eine mangelhafte Abdichtung der Terrasse zurückführte, rügte er dies gegenüber dem AN und forderte diesen zur Erstattung der Mangelfolgekosten auf. Dieser wies die Mangelbeseitigungsaufforderung zurück. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, verklagte der AG den AN. Der AG wandte dabei insbesondere ein, dass die Mangelhaftigkeit der Abdichtung nicht bewiesen werden konnte. 

2. Entscheidung

Vor dem BGH (vgl. Leitsatz in BGH, Beschluss v. 07.02.2019, Az.: VII ZR 274/17) erhält der AG Recht. Ein Sachmangel in Form einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Der AN schuldet eine Abdichtung der Terrasse, also die Herbeiführung eines Zustands, der es ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie hindurch in das Gebäude eindringt. Für den Nachweis des Mangels bedarf es nicht der Feststellung, auf welche Ursache ein etwaiges Funktionsdefizit zurückzuführen ist. Der AN schuldet die Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wird, nicht nachgewiesen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Dichtigkeit der Abdichtung ist der Zeitpunkt der Abnahme.

3. Grundsätzliches und Fazit

Das Gericht unterstreicht im Zusammenhang mit dem geschuldeten Werkerfolg die Bedeutung der Funktionalität des Werks. Ein Mangel der Abdichtung liegt schon vor, wenn sie ihre nach dem Vertrag geschuldete Funktionalität nicht erreicht. D.h. eine Abdichtung muss abdichten!

Auf einen konkreten Ausführungsfehler kommt es erst für den verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch wegen eventueller Mangelfolgeschäden (Schäden an anderen Bauteilen, aber auch Sachverständigen- und Anwaltskosten) an.

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