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Tipp vom Anwalt: Was gilt beim Schallschutz in Doppelhaushälften?

Matthias Scheible

Der Fall: Schallschutz bei Doppelhaushälften

Bei der Errichtung einer Doppelhaushälfte entbrannte ein Streit zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) über die Qualität des Schallschutzes. Der AG forderte die Behebung von Mängeln, speziell die unzureichende Schalldämmung zur angrenzenden Haushälfte. Der AN vertrat die Position, alle Arbeiten seien mangelfrei ausgeführt worden.

Die Entscheidung fiel vor dem Oberlandesgericht Hamburg am 26. Januar 2024 (Az.: 4 U 4/23). Kern des Streits war die vertraglich vereinbarte Schalldämmung von 64 dB, welche durch eine unsachgemäße Ausführung der Trennfuge zwischen den Haushälften nicht erreicht worden sein soll.

Gerichtsentscheidung: Kein Mangel im Schallschutz

Ein Sachverständiger konnte nachweisen, dass das vereinbarte Schallschutzniveau erreicht wurde. Die Bewertung berücksichtigte sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die technische Ausführung. Das Gericht entschied zugunsten des AN, da der nachgewiesene Schallschutz den vertraglichen Anforderungen entsprach.

Grundsätzliches zum Schallschutz

Die Rechtslage zeigt: Es gibt keine einheitlichen technischen Normen, die einen spezifischen Schallschutz standardisieren. Vielmehr hängt der geschuldete Schallschutz von den individuellen Vereinbarungen im Vertrag ab. Landesbauordnungen fordern lediglich einen nutzungsentsprechenden Schallschutz, der Gefahren und unzumutbare Belästigungen verhindern soll.

Fazit und Ausblick 

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Vereinbarungen. Um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Erwartungen an den Schallschutz klar definiert und dokumentiert werden. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Schallschutzniveau können Richtlinien wie die VDI 4100 bieten, die jedoch keine verbindlichen Vorgaben machen, sondern lediglich Empfehlungen aussprechen.

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