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Urteil: Fahrten zur Arbeit als Reisekosten absetzbar

Dörte Neitzel

Gute Nachrichten für alle Arbeitnehmende, die beruflich viel unterwegs sind – ob als Monteur, Lkw-Fahrer oder auch Leiharbeiter. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vielreisende Angestellte in bestimmten Fällen ihre Fahrten zur Arbeit voll als Reisekosten absetzen können.

Reisekosten vs. Entfernungspauschale

Die Absetzbarkeit nach Reisekosten bedeutet, dass sowohl Hin- als auch Rückweg vollständig absetzbar sind. Es gilt die Reisekostenpauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

Bei der Entfernungspauschale zwischen dem Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte gilt nur die einfache Strecke. Es lassen sich für die ersten 20 Kilometer 30 Cent und für jeden Kilometer darüber hinaus 38 Cent ansetzen.

Wer nach Reisekosten abrechnet, kann mehr Werbungskosten absetzen, bekommt also deutlich mehr Geld vom Finanzamt zurück – ein Vorteil.

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Auch vor dem BFH-Urteil durften Arbeitnehmer ohne feste „erste Tätigkeitsstätte“ ihre Fahrtkosten grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen abrechnen.

Jedoch gingen die Finanzämter vor allem bei Leiharbeitern häufig von einer sogenannten „dauerhaften Zuordnung“ zu einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers aus. Dann zählt der Einsatzort beim Kunden als erste Tätigkeitsstätte und für die Fahrt dorthin ist lediglich der Ansatz der Pendlerpauschale möglich.

18 Monate sind keine dauerhafte Zuordnung

Diese bisherige Regelung hat der BFH nun anders gesehen. Laut Gesetz (§ 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) dürfen Leiharbeiter ohnehin höchstens 18 Monate beim gleichen Entleiher arbeiten. Eine dauerhafte Zuordnung sei damit also ausgeschlossen – und dem Urteil der Richter zufolge gibt es keine erste Tätigkeitsstätte.

Die Folge: Leiharbeitnehmer dürfen die vollen Reisekosten statt der Pendlerpauschale als Werbungskosten ansetzen, mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg.

Die Richter stellten auch die Definition einer „dauerhaften Zuordnung“ klar: Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

Ist ein Leiharbeitsvertrag befristet und dauert er genauso lange wie der Einsatz beim Kunden, dann gilt dieser Einsatzort als erste Tätigkeitsstätte. Für die Fahrten dorthin kann dann nur die Entfernungspauschale abgesetzt werden.

Der konkrete Fall

Ein Produktionshelfer war bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und über mehrere Jahre hinweg – jeweils mit einem Leiharbeitsvertrag – beim selben Kunden eingesetzt. Das Finanzamt erkannte seine Fahrten nur mit der Entfernungspauschale an. Doch der Helfer sah das anders, klagte – und bekam Recht.

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 17.6.2025 (VI R 22/23), dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte regelmäßig nicht in Betracht kommt. Mit dem Ergebnis, dass der Produktionshelfer seine Fahrtkosten voll als Reisekosten ansetzen durfte – und eine satte Steuerrückzahlung erhielt.

Volle Reisekosten auch für Lkw-Fahrer

Auch Berufskraftfahrer können oft alle Fahrten vollständig als Reisekosten absetzen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 25.2.2025 (15 K 3114/23), dass ein Lkw-Fahrer keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz seines Arbeitgebers hat, wenn er dort nur kurz zu Beginn und am Ende der Woche erscheint. Seine eigentliche Arbeit leistet er unterwegs, auf dem Lkw. 

Der konkrete Fall: Der Fahrer fuhr einmal pro Woche zum Firmensitz, um dort seine Tour zu beginnen, und kehrte am Ende der Woche zurück. Insgesamt verbrachte er dort nur etwa vier Stunden wöchentlich. Das Gericht urteilte: Da der Betriebssitz nicht täglich aufgesucht wird, gilt er nicht als erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten dorthin sind somit voll als Reisekosten mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer absetzbar.

Bereits der BFH hatte 2021 klargestellt, dass ein Sammelpunkt arbeitstäglich aufgesucht werden muss. Ansonsten dürfen die Fahrten dorthin ebenfalls nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden (Az: VI R 6/19).

Was sollten betroffene Arbeitnehmer tun?

Leiharbeiter oder Berufskraftfahrer ohne festen Arbeitsplatz können die vollen Fahrtkosten (Hin- und Rückweg) als Reisekosten absetzen. Gegenüber dem Finanzamt kann man auf die Urteile des BFH (VI R 22/23) und des FG Berlin-Brandenburg (15 K 3114/23) verweisen. Was ebenfalls hilft: Den Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers beilegen, woraus hervorgeht, dass es keine erste Tätigkeitsstätte gibt.

So wirkt sich das Urteil aus

Angenommen, die Einsatzstelle ist 25 Kilometer entfernt und ein Arbeitnehmer fährst an 220 Tagen im Jahr zur Arbeit. 

Bei Anwendung der Kilometerpauschale gilt:

20 km × 0,30 Euro × 220 Tage = 1.320 Euro

5 km × 0,38 Euro × 220 Tage = 418 Euro, insgesamt also 1.738 Euro Werbungskosten.

Bei Anwendung der Reisekostenpauschale gilt:

50 km × 0,30 Euro × 220 Tage = 3.300 Euro Werbungskosten.

Der Reisekostenansatz ist also ein klarer Vorteil, der sich in der Steuererklärung deutlich bemerkbar macht.

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