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Tipp vom Anwalt: Gewährleistungsfrist - Verhandlungen gegen Verjährung?

Matthias Scheible
Inhalt

Innerhalb des Gewährleistungszeitraums (nach er Abnahme) können Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Bei Bauwerken (z.B. Neubau eines Gebäudes) beläuft sich die Gewährleistungsfrist grundsätzlich auf 5 Jahre. Treten Mängel kurz vor Ablauf der Gewährleistungszeitraums auf oder werden Mängel kurz vor Ablauf festgestellt, stellt sich die Frage, wie man hiermit umgehen soll. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit (außergerichtliche) Verhandlungen über den Mangel bzw. die Mängel die Verjährung hemmen können, denn mit der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

Mangelrüge im BGB-Vertrag allein hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht

Der Mangel bzw. die Mängel sind bei dem ausführenden Auftragnehmer anzuzeigen und zu rügen. Gleichzeitig ist dem Auftragnehmer eine Frist zur Stellungnahme bzw. zur Mangelbeseitigung zu setzen. Zu beachten gilt, dass die Mängelrüge allein noch nicht die Hemmung der Verjährung der Mängelansprüche herbeiführt. Dies wird oftmals übersehen.

Etwas anderes gilt nur beim Werkvertrag dem die VOB/B zugrunde liegt. Allerdings kann die Verjährung durch Verhandeln gehemmt sein. Nachfolgend wird dargestellt, was die Rechtsprechung unter Verhandeln bzw. einem Hemmungstatbestand betreffend Verjährung versteht (vgl. u.a. Beschluss des BGH vom 12.08.2020, Az.: VII ZR 26/18):

Was heißt „Verhandlung“?

Die Hemmung der Verjährung setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.

Vergleichsbereitschaft nicht erforderlich

Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird.

Was nicht reicht

Allein die Erklärung des Schuldners, dass er grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit sei, reicht nicht aus, um schon eine Hemmung anzunehmen ebenso wenig die schlichte Entgegennahme eines Vergleichsvorschlags oder die Mitteilung, dass die Angelegenheit an die Haftpflichtversicherung abgegeben wurde, sofern auf die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten Bezug genommen wird.

Fazit

Der Begriff der Verhandlung i.S.d. § 203 BGB ist grundsätzlich weit zu verstehen. Für Verhandlungen genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Verhandlung über den Anspruch ist ebenso wenig vonnöten wie der Bezug zu einem bestimmten Anspruch.

Grundsätzlich unterbricht die Mängelrüge gegenüber dem Auftragnehmer den Lauf der Gewährleistungsfrist nicht. Zwar kann eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über den Mangel mit dem Auftragnehmer eintreten, allerdings sollten bei Mangelerscheinungen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sicherheitshalber verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Dies kann durch Einleitung eines Klage-, Mahn-, selbständiges Beweis- oder PKH-Verfahrens durch den Anspruchsteller erfolgen oder aber der Anspruchsgegner gibt eine Verjährungsverzichtserklärung ab. Im letztgenannten Fall verzichtet die Gegenseite darauf, bis zum Ablauf eines gesetzten Datums, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Zur Wahrung der entsprechenden Rechte ist eine rechtliche Beratung grundsätzlich sinnvoll.

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