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Urteil: Kein gesetzlicher Unfallschutz bei Bierwanderung

Eine Lohnbuchhalterin aus dem Vogelsbergkreis hatte mit zwei anderen Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teilgenommen. Beim Ausklang der Bierwanderung nach 22 Uhr stürzte die 58-jährige Frau und verletzte sich am Arm und stellte bei der Berufsgenossenschaft (BG) den Antrag auf Anerkennung eine Arbeitsunfalls.

BG lehnt „Arbeitsunfall“ ab

Diesen lehnte die BG ab mit der Begründung, die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die Wanderung mit 2.500 Teilnehmern nicht unternehmensbezogen organisiert gewesen.

Wie das Landessozialgericht Hessen jetzt geurteilt hat (L 9 U 205/16 vom 30.8.2017) stünden zwar Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Voraussetzung sei jedoch, dass:

  1. der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse.
  2. Die Teilnahme müsse allen Beschäftigen offen stehen und objektiv möglich sein.
  3. Zudem müsse die Veranstaltung darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stünden.
  4. Die Veranstaltung müsse zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden und ein eigenes Programm anbieten. Nehmen lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teil, sei bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele.

Die Richter führten weiter aus, dass es auch nicht darauf ankäme, ob der Arbeitgeber die Kosten für die Teilnahme übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen.

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