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Arbeitsunfall auf dem WC? Wann zahlt die Versicherung?

Jürgen Wendnagel

Für Schäden und Verletzungen, die durch Arbeitsunfälle entstehen, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Versichert sind aber nicht nur Unfälle, die direkt bei der Arbeit entstehen, sondern auch solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Dazu zählen z. B. auch die direkten Wege von und zur Arbeitsstelle.

Schwere Verletzung durch WC-Tür

Man könnte somit annehmen, dass ein während der Arbeitszeit meist unvermeidbarer Toilettengang von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt wird. Doch ist das tatsächlich so? Dazu eine tragische Unfallgeschichte:

Eine Auszubildende erlitt auf der Betriebstoilette einen schweren Unfall, weil die unverschlossene Tür ihrer WC-Kabine plötzlich von einer Kollegin schwungvoll geöffnet wurde. Die Tür traf die Auszubildende unbeabsichtigt mit voller Wucht im Kopfbereich. Die bösen Folgen: Eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge. Eine Klage auf Zahlung einer Unfallrente und der Behandlungskosten durch die Berufsgenossenschaft (gesetzlicher Unfallversicherer) lehnte das Bayerische Landessozialgericht in zweiter Instanz ab (Az. L 3 U 323/01). Begründung: Auf der Betriebstoilette bestehe kein Versicherungsschutz.

Doch Achtung: Anders hätte das Urteil ausfallen können, wenn es auf der Toilette „besondere Gefahrenquellen“ gegeben hätte, für die der Betrieb verantwortlich wäre. Dies könnten z. B. ein extrem glatter oder verunreinigter Bodenbelag oder eine besonders große Enge des Toilettenraumes sein.

Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Unstrittig ist, dass auf dem Weg zur Toilette ein genereller Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, weil sich der Arbeitnehmer noch in den Arbeitsräumen befindet. Mit dem Durchschreiten der Außentür zum Toilettenbereich endet der Versicherungsschutz in der Regel. Denn innerhalb der Toilettenräume gehe es nicht um das Verrichten einer betrieblichen bzw. beruflichen Aufgabe, sondern um eine „Verrichtung des täglichen Lebens“, die als private oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft ist.

Der Versicherungsschutz beginnt erst wieder, wenn der Arbeitnehmer die Außentür des Toilettenbereichs durchschritten hat und zu seinem Arbeitsplatz zurückkehrt. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob es sich um eine einzelne Toilettenkabine handelt oder um eine aus mehreren Räumen bestehende Toilettenanlage.

Was gilt beim Weg zur Hotelzimmer-Toilette?

Ein angestellter Diplom-Ingenieur stürzte auf einer Dienstreise im Hotel über das Oberbett, als er um 4 Uhr nachts zur Toilette wollte. Er zog sich dabei einen Lendenwirbelbruch am Rücken zu.

Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, dass sich der Unfall zwar während einer Dienstreise ereignete, bei der er als Beschäftigter grundsätzlich versichert ist. Allerdings stand der zum Unfall führende Gang zur Toilette des Hotelzimmers in keinem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Zudem wurden weder der Bettüberwurf, der Weg zur Toilette noch die Toilette selbst als gefährliche Einrichtungen eingestuft (Az. S 31 U 427/14).

Bei Dienstreisen ist der Weg vom Hotelzimmer zur Toilette also in der Regel nicht vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, falls besondere Gefahrenmomente bzw. Gefahrenherde im Bereich der Übernachtungsstätte wesentlich zum Unfall beigetragen hätten, z.B. eine unbeleuchtete, steile Treppe zur Toilette während der Nachtzeit.

Besserer Schutz für Beamte?

Eine weitere Besonderheit gilt für Beamte: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 (VG 26 K 54.14) kann sich ein Dienstunfall eines Beamten auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen. In diesem Fall hatte sich eine Beamtin an einem offenen Fenster am Kopf verletzt. Begründung: Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Aufenthalt im Toilettenraum als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei, sei auf das Beamtenrecht nicht übertragbar, heißt es.

Ob dieses Urteil auch in den höheren Instanzen bestehen bleibt, muss sich noch zeigen.

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