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Was das Lieferkettengesetz für Handwerker bedeutet

Dörte Neitzel

Ab 2023 soll es gelten: das sogenannte Sorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz. Es sieht vor, dass Unternehmen für die Menschenrechts- und Umweltbedingungen, unter denen ihre Zulieferer produzieren, Verantwortung übernehmen. So sollen beispielsweise Kinderarbeit oder Umweltverschmutzungen vermieden werden. Das beginnt bereits beim Rohstofflieferanten. Lieferketten – vom Rohstoff bis zum Endprodukt – sollen mithilfe des Lieferkettengesetzes transparenter werden.

Sowohl Gewerkschaften als auch Nichtregierungsorganisationen befürworten das Gesetz. Sie sehen Unternehmen in der Pflicht, sich für Menschenrechte und Umweltstandards stark zu machen. Dagegen befürchten Verbände aus Industrie und Handwerk einen Wust an Bürokratie für ihre Unternehmen.

Allerdings handelt es sich bei dem Gesetz um eine sogenannte Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht. Finden also an einem Punkt der Lieferkette Menschenrechtsverletzungen statt, obwohl das deutsche Unternehmen seinen Pflichten nachgekommen ist, haftet es für die Verstöße nicht.

Wen betrifft das Lieferkettengesetz?

Grundsätzlich gilt das neue Lieferkettengesetz erst ab dem Jahr 2023 und auch nur für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern. Ein Großteil von ihnen, darunter, Daimler, Ritter Sport, Vaude oder Bayer hatten ein solches Lieferkettengesetz gefordert.

Das klingt für den Handwerker vor Ort erst einmal gut, lässt es doch den Großteil der Betriebe erst einmal außen vor. Auch, wenn dieser Schwellenwert ab 2024 auf 1.000 Mitarbeiter sinkt, wird es die meisten davon noch nicht treffen.

Allerdings könnten die kleinen und mittleren Betriebe über kurz oder lang zumindest indirekt betroffen werden. Davor warnt der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) Felix Pakleppa. Er befürchtet, dass größere Unternehmen ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten auf KMU abwälzen könnten. Zusätzliche Bürokratie werde es auf jeden Fall schaffen, so Pakleppa. So würden neue Dokumentations- und Berichtspflichten auf die Betriebe zukommen.

Ins selbe Horn stößt auch der Präsident des Bayerischen Handwerkstags Franz Xaver Peteranderl. Zwar ziele das Gesetz auf größere Unternehmen, er rechne allerdings damit, dass diese ihre Pflichten auf alle Betriebe der Lieferkette abwälzen. Er plädierte im Vorfeld dafür, dass die Verpflichtungen auf die erste Zuliefererstufe beschränkt und der Umfang der Sorgfaltspflichten reduziert wird.

Sogar die Präsidentin des Ethikverbands der deutschen Wirtschaft, Irina Kummert, schimpft über das Gesetz: „Ein Lieferkettengesetz dient allein den Gutmenschen zur Beruhigung und zementiert einen überheblichen Moralimperialismus“.

Wie kam das Lieferkettengesetz zustande?

Das Lieferkettengesetz ist eigentlich das Ergebnis einer Wenn-Dann-Klausel im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD aus dem Jahr 2018. Dort hieß es: Wenn sich bis Mitte 2020 nicht mehr als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland freiwillig um menschenwürdige Arbeitsbedingungen bei ihren Zulieferern kümmern, würde die Koalition ein entsprechendes Gesetz erlassen.

Im Sommer 2020 gab es eine Umfrage der Bundesregierung mit dem Ergebnis, dass nur rund 15 Prozent der Betriebe mit mehr als 500 Mitarbeitern dies aktuell tun. Auch eine Umfrage unter Verbrauchern zeigte, dass sie sich wünschten, dass sich Unternehmen stärker für Menschenrechte und Umweltstandards einsetzen sollen.

Was sieht das Lieferkettengesetz konkret vor?

Unternehmen sollen ab 2023 die „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken“ in einer „angemessenen Risikoanalyse“ ermitteln. Und zwar in ihrem eigenen Betrieb sowie bei den direkten Zulieferern.

Beispielsweise sollen sich Unternehmen von ihren Lieferanten vertraglich zusichern lassen, dass sie sich an die „menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben“ ihres Kunden halten und dies auch von ihren eigenen Zulieferern fordern. Kontrollmechanismen sollen dafür sorgen, dass die Vorgaben auch eingehalten werden.

Dazu gehören unter anderem Schulungen (auch für Zulieferer), ein Menschenrechtsbeauftragter sowie ein Verfahren, mit dessen Hilfe Mitarbeiter Missstände offen legen können.

Lieferkettengesetz auf Europa-Ebene

Die Kritik am deutschen Sorgfaltspflichtengesetz kommt zumeist von Verbänden oder Kammern. Viele davon befürworten allerdings eine einheitliche europäische Lösung. Und tatsächlich: Die EU arbeitet an einer europaweiten Regelung.

Danach sollen jedoch bereits Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 250 ihre komplette Lieferkette – und nicht nur das erste Glied – im Auge behalten. Auch eine Schadensersatzregelung ist vorgesehen. Ob die europäischen Regelungen tatsächlich strenger werden als das deutsche Gesetz, wird sich im Herbst zeigen. Dann soll ein Entwurf diskutiert werden.

Was können Handwerksbetriebe jetzt schon tun?

Auch, wenn das Lieferkettengesetz auf große Unternehmen zielt, werden kleine und mittlere Unternehmen mittelbar betroffen sein. Daher ist es sinnvoll, bereits jetzt erste Schritte zu unternehmen:

  • Prüfen Sie, ob Sie Großunternehmen zu Ihren Auftraggebern zählen, die künftig unter das Lieferkettengesetz fallen.
  • Prüfen Sie Verträge mit diesen Auftraggebern, ob diese bereits Vorgaben zu sozialen oder umweltspezifischen Themen beinhalten. Sind vielleicht Vertragsstrafen vorgesehen?
  • Prüfen Sie auch, ob ihr eigener Betrieb Produkte aus dem Ausland bezieht und ob der Hersteller kritische Produktionsbedingungen haben könnte.

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