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Insolvenzabhängige Lösungsklauseln: Finanzielle Haftungsrisiken vermeiden, das Unternehmen schützen

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Im vergangenen Jahr haben in Deutschland rund 17.800 Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt. Die Zahl, die das Statistische Bundesamt Mitte März veröffentlicht hat, ist ein deutliches Signal. Und der Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen setzt sich bislang auch in diesem Jahr fort – gerade auch, da die Insolvenzantragspflicht seit dem Jahreswechsel 2023/2024 wieder in vollem Umfang greift.

„Angesichts der Entwicklung bei den Unternehmensinsolvenzen und mit Blick auf die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen sollten sich Geschäftsleiter, so hart das zunächst klingt, regelmäßig mit der Frage befassen, ob ihr Unternehmen unter Umständen insolvenzreif ist – gerade auch, um finanzielle Haftungsrisiken für sich zu vermeiden. Dies gilt erst recht für Geschäftsleiter, deren Gesellschaft sich in einer Krise befinden oder absehbar auf eine solche zusteuern“, sagen Dr. Ludwig J. Weber und Thomas Dömmecke von Schultze & Braun. Die beiden Rechtsanwälte am Bremer Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei sind Experten für die Abwehr von krisen- und insolvenzspezifischen Haftungssachverhalten.

Was ist eine Zahlung? Gesetzliche Definition fehlt

Seit dem Jahreswechsel 2020/2021 sind die insolvenzspezifischen Haftungsvorschriften für Geschäftsleiter, die zuvor im GmbH-Gesetz, dem Aktiengesetz sowie im Handelsgesetzbuch und dem Genossenschaftsgesetz enthalten waren, im § 15 b der Insolvenzordnung konzentriert. Kurz zusammengefasst geht es dabei um die Haftung des Geschäftsleiters für Zahlungen, durch die einer Gesellschaft, die eigentlich insolvent ist, nach Eintritt der Insolvenzreife Vermögen entzogen wird – mit der also die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt werden, da durch die Zahlung die Insolvenzmasse geschmälert wird. „So einfach, so klar, könnte man denken“, sagen Weber und Dömmecke. „Eine maßgebliche Besonderheit ist jedoch, dass die Frage, was eigentlich unter einer Zahlung zu verstehen ist, im Gesetz nicht definiert ist.“ 

Nicht in die Kontofalle tappen

Bereits vor der Konzentration der Haftungsregelungen in der Insolvenzordnung hat sich dadurch eine durchaus verwirrende Handhabung durch die Gerichte etabliert, die einem Geschäftsleiter zum Verhängnis werden kann. „Geschäftsleiter sollten zum Beispiel vermeiden, in die sogenannte Kontofalle zu tappen, die bei einem Zahlungseingang auf dem debitorischen, also im Minus befindlichen Konto als Zahlung an die Bank zuschnappen kann“, raten Weber und Dömmecke.

Wann ist ein Unternehmen insolvenzreif? 

Insolvenzreif ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft – also etwa eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, wenn einer oder beide der zwingenden Insolvenzgründe vorliegen. Dabei handelt es sich um die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung

„Bei der Überschuldung hat sich mit dem Auslaufen der gesetzlichen Erleichterungen zum Jahreswechsel 2023/2024 einiges geändert. So muss die Gesellschaft mit Unterbilanz seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich wieder für zwölf Monate durchfinanziert sein“, sagen Weber und Dömmecke. „Ist das nicht der Fall, ist die Gesellschaft in der Regel insolvenzreif und die Geschäftsleitung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen.“ 

Der mit Abstand häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen wird aber weiterhin die Zahlungsunfähigkeit bleiben. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft zu einem Stichtag ihre aktuellen fälligen Verbindlichkeiten mit den vorhandenen liquiden Mitteln zu 10 Prozent oder mehr nicht bezahlen kann und sich diese Lücke innerhalb der nächsten drei Wochen nicht vollständig schließen lässt. Ob das der Fall ist und – wenn ja – ab wann, lässt sich mit einer erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, bei der mehrere Faktoren eine Rolle spielen.

Welche Zahlungen sind erlaubt und welche nicht? 

„Die gute Nachricht ist: Auch wenn eine Gesellschaft in eine finanzielle Schieflage gerät oder zu geraten droht, ist ein Geschäftsleiter angesichts der drohenden Haftungsrisiken aus § 15 b der Insolvenzordnung nicht dazu verdammt, wie das Kaninchen vor der Schlange tatenlos und gelähmt vor Angst zu verharren“, sagen Weber und Dömmecke. 

Die beiden Haftungs-Experten raten dazu, sich im Fall einer Krise frühzeitig fachliche Expertise ins Unternehmen zu holen – und das nicht nur, weil durchaus nicht immer sofort ersichtlich ist, was alles unter den Begriff „Zahlung“ fällt, sondern weil der vorgelagerte Punkt „Ist meine Gesellschaft unter Umständen bereits insolvenzreif und, wenn ja, seit wann?“ von großer Relevanz ist. Denn daran lässt sich festmachen, ob und -wenn ja – welche Zahlungen in einem solchen Fall noch erlaubt wären und welche nicht. 

„Gerade im Krisenfall und besonders, wenn die Insolvenzreife bei einer Gesellschaft bereits eingetreten ist, sollte daher jede Zahlung individuell überprüft werden, um auf der sicheren Seite zu sein – auch Lohnzahlungen, Mietzahlungen oder Warenbestellungen stellen dabei keine Ausnahme dar“, fassen Weber und Dömmecke zusammen. „Als Anhaltspunkt kann grundsätzlich die Rolle eines objektiv denkenden Gläubigers dienen: Hätte dieser der Zahlung im Interesse einer vorläufigen, die Werte des Unternehmens erhaltenden Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zugestimmt?“

Fakt ist: Ein Geschäftsleiter muss sich diese Frage im Krisenfall für eine Vielzahl von Zahlungen stellen. „Dabei verschärft sich der Prüfungsmaßstab nochmals, wenn die Frist zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages abgelaufen ist. Dann sind Zahlungen nur noch im absoluten Ausnahmefall erlaubt“, sagen Weber und Dömmecke. Mit der entsprechenden Vorsorge können Geschäftsleiter jedoch eine persönliche finanzielle Haftungsrisiken im Krisenfall vermeiden.

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