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Was darf noch gezahlt werden, wenn Insolvenz droht?

Thomas Uppenbrink

Welche Zahlungen dürfen noch vom Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens angewiesen werden, wenn schon klar ist, dass das Unternehmen kurzfristig wegen drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO Insolvenzantrag stellen muss?

Es gibt keine wirkliche und hundertprozentig enthaftende Verhaltensweise. Dazu sei gesagt, dass das Unternehmen, das sich in der „Zwischenwelt“ zwischen drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Insolvenz befindet, nur  Zahlungen durchführen darf, die zu neuen und einbringlichen Forderungen führen. Weder die Nettolöhne, noch Altverbindlichkeiten von Lieferanten, noch Leasing oder sonstige Finanzierungspartner dürfen bedient werden.

Trotzdem haben die Inhaber und/ oder Geschäftsführer genau abzuwägen, welche Überweisungen sie dann noch veranlassen dürfen und welche lieber nicht mehr ausgeführt werden sollten. Eine zugelassene Zahlung bei einer insolvenzreifen Firma kann dazu führen, dass das Geld später sogar vom Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstand persönlich vom Insolvenzverwalter im Rahmen seines Anfechtungsrechts zurückgefordert wird.

Zur "Unzeit" gezahltes Geld zurückgefordert

Ein Fall, der vom BGH unter BGH, 08.06.2009 - II ZR 174/08 entschieden wurde, veranschaulicht die Schwierigkeiten, die ein Geschäftsführer in einem solchen Falle zu bewältigen hat: Der geschäftsführende Gesellschafter eines Handwerksbetriebes verkaufte mehrere Maschinen und nutze den Verkaufserlös, um rund 35.000 Euro noch vor der Insolvenz an mehrere Gläubiger zu überweisen. Zu diesen Gläubigern gehörten auch verschiedene Sozialversicherungsträger, die überfällige Arbeitgeberanteile in Höhe von 17.000 Euro einforderten.

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, forderte der Insolvenzverwalter das zur „Unzeit“ gezahlte Geld von dem Geschäftsführer zurück. Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass am Zahltag die Gesellschaft bereits gem. § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig war und damit die so genannte Insolvenzreife ausgewiesen wurde. Der Geschäftsführer des Unternehmens hätte deshalb das Geld nicht mehr überweisen dürfen, da er damit eine so genannte Gläubigerbenachteiligung wissentlich in Kauf genommen hätte.

Der BGH hat unter dem oben erwähnten Aktenzeichen die Auffassung des Insolvenzverwalters nachhaltig bestätigt.

Nach Eintritt der Insolvenzreife seien die Zahlungen von Arbeitgeberanteilen an die Sozialversicherungsträger „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ nicht mehr vertretbar gewesen.

Anders liegt der Fall bei den Anteilen der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerbeiträge) zur Sozialversicherung. Da dieses „Vorenthalten“ nach wie vor strafbar sei, kann hier den Geschäftsführern/ Inhabern eben nicht zur Last gelegt werden, wenn sie diese nach Einritt der Insolvenzreife überweisen, so die Karlsruher Richter.

Hier bestätigt sich die eigentlich alte Vorgehensweise, dass auch bei Insolvenzreife des Unternehmens noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie bei gezahlten Nettolöhnen, die Lohnsteuer von dem Unternehmer/ Geschäftsführer gezahlt werden soll und muss. Der Unternehmer/ Geschäftsführer kommt damit also nicht in das Problemfeld einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Anfechtungsmöglichkeiten.

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