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Energiekrise spitzt sich zu: Diese Rechte haben Verbraucher

Der rasante Anstieg der Energiepreise trifft immer mehr Versorger: Zwei Energieanbieter haben innerhalb einer Woche Insolvenz angemeldet, andere Anbieter kündigen Verträge mit Bestandskunden oder müssen die Preise drastisch erhöhen, mehrere Versorger lehnen Neukunden ab.

Nach der Brandenburger Optima AG hat auch der norddeutsche Stromanbieter Smiling Green Energy Insolvenz angemeldet. Laufende Kundenverträge, die zu niedrigeren Preisen vereinbart wurden, konnten nicht mehr erfüllt werden. Schuld sind die Großhandelspreise an den Börsen. Erdgas hat sich seit Jahresbeginn um rund 440 Prozent verteuert, der Strompreis ist um 140 Prozent gestiegen. Versorger, die keine langfristigen Energielieferverträge abgeschlossen haben und jetzt teuer am Spotmarkt einkaufen müssen, versuchen die Situation mit Kündigungen und Preiserhöhungen zu entschärfen.

Was passiert, wenn mein Anbieter Insolvenz anmeldet oder Lieferstopp droht?

Kunden, die von der Insolvenz ihres Anbieters erfahren oder die Ankündigung des Lieferstopps erhalten, haben oft nur wenige Tage Zeit, sich einen neuen Vertragspartner zu suchen. Ganz so finster, wie es klingt, ist die Situation nicht. Kann der Kunde nicht sofort einen neuen Energieanbieter finden, springt der Grundversorger ein und liefert Strom oder Gas als sogenannte Ersatzversorgung weiter. Oft ist das ein teurer Tarif.

Für das weitere Vorgehen gibt es mehrere Szenarien. Ist das alte Vertragsverhältnis damit beendet oder läuft der Vertrag mit dem insolventen Energieanbieter weiter? Muss die Einzugsermächtigung schnell widerrufen werden? Antworten rund um das Thema Insolvenz des Stromanbieters und Kündigung finden Sie in diesem Ratgeber.

Was passiert, wenn mein Anbieter die Preise stark erhöht?

Abzusehen ist, dass viele Energieanbieter die hohen Einkaufspreise für Strom- und Gas an ihre Kunden weitergeben werden. Verbraucher, die von einer Preiserhöhung betroffen sind, haben aber ein Sonderkündigungsrecht. Der Energieanbieter muss bis spätestens sechs Wochen vor der Preisänderung schriftlich darüber informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Details zum Vorgehen bei Insolvenz, Lieferstopp oder Preiserhöhung finden Sie in diesem weiterführenden Ratgeber. Eine Liste der insolventen Unternehmen, Versorgern mit Lieferstopp und eingestelltem Neukundengeschäft ist dort ebenfalls zu finden.

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