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Rohre dämmen nach GEG: Gesetzliche Pflicht und Energiesparpotenzial

Nasim Mamedov
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Für das Heizen von Gebäuden und zur Bereitstellung von Warmwasser wird in Deutschland über ein Drittel des gesamten Energiebedarfs verbraucht. Laut einer aktuellen Studie des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ist jede dritte Heizung in Deutschland älter als 20 Jahre, mehr als ein Fünftel sogar älter als 25 Jahre. Obwohl die Dämmung von frei zugänglichen Heizungs- und Warmwasserrohren zu den Sanierungspflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gehört, werden nicht oder unzureichend gedämmte Rohrleitungen selbst beim Austausch der Heizungsanlage oft nicht nachgerüstet. Dadurch entstehen hohe Energieverluste, die mit geringem Aufwand vermieden werden können. Die Kosten amortisieren sich in der Regel innerhalb eines Jahres.

Gesetzliche Anforderungen

Die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälte- und Kaltwasserleitungen ist im GEG gesetzlich verankert. Der Anhang 8 des GEG schreibt vor, wie dick die Dämmung aufgebracht werden muss. Bild A zeigt die Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (Dämmschichtdicken) in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers. Daraus ergeben sich die bekannten Anwendungsbereiche:

  • 100-%-Dämmung (1aa bis dd)
  • 50-%-Dämmung (1ee und ff)
  • Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (1gg)
  • 200-%-Dämmung für direkt an Außenluft ­angrenzend verlegte Rohrleitungen (1hh)
  • Dämmung von Kälteverteilungs- und Kalt­wasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (2).

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