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Wohn- und Bauurteile: Leitungsprüfung bei Erdarbeiten. Wer machts?

Leitungen prüfen: Tiefbauunternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet

Bei Erdarbeiten im Zusammenhang mit einer Baustelle besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Rohrleitungen geschädigt werden. Wird versehentlich eine Leitung getroffen, dann kann das eine zeitliche Verzögerung der geplanten Arbeiten und enorme Zusatzkosten verursachen. Bei Baggerarbeiten auf einem Nachbargrundstück riss das Rohr eines Erdwärmekollektors.

Obwohl der geschädigte Auftraggeber den Schaden schon selbst durch Verlegung eines neuen Rohres beseitigt hatte, musste der Tiefbauunternehmer den fiktiven, also aktuell gar nicht mehr existierenden Schaden, begleichen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurde im Urteil auf die besonderen Sorgfaltspflichten seines Berufsstandes hingewiesen.

Ein Tiefbauunternehmer kann sich nicht auf Unkenntnis der Lage einer Rohrlei­tung berufen, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass der Baugrund, auf dem er baggern will, frei ist. (OLG München, Aktenzeichen 17 U 8292/21)

Wohnen im Zirkuswagen?

Grundstückseigentümer verfügen über große Freiheiten bei der Nutzung ihres Anwesens. Doch auch ihnen ist nicht alles erlaubt. So kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Wohnnutzung von Zirkuswagen und ähnlichen Anhängern verboten werden. (Verwaltungsgerichtshof Hessen, Aktenzeichen 4 B 1315/25)

Der Fall: Auf einem Grundstück waren mehrere Wohn- und Zirkuswagen abgestellt, die nicht nur dort herumstanden, sondern auch tat­sächlich zu Wohnzwecken dienten. Dagegen wandten sich die Behörden und untersagten sämtliche derartige Nutzungen, wenn nicht eine ausdrückliche Baugenehmigung dafür vorlie­ge. Der Eigentümer des Anwesens argumentierte damit, der Gemeinde sei es bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass in den Wagen Menschen wohnten – und sie habe nichts dagegen unternommen.

Das Urteil: Das höchste hessische Verwaltungsgericht bestätigte die Nutzungsuntersagung. Es handle sich um einen Verstoß gegen formelles Baurecht, der geahndet werden könne – zumal hier regelrecht eine Bauwagensiedlung entstanden sei. Die Behör­de habe ihr Recht auf Einschreiten gegen diese Grundstücks­nutzung nicht verwirkt, selbst dann nicht, wenn sie über einen gewissen Zeitraum hinweg trotz Kenntnis nichts unternom­men habe.

Kalenderjahr zählt

Scheidet die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft vor Ablauf des Kalen­derjahres aus, so ist sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht mehr zur Erstellung des Vermögensberichts verpflichtet. (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 109/24)

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von ihrer ehemaligen Verwalterin, den Vermögensbericht für das abge­laufene Kalenderjahr zu erstellen. Die Betroffene weigerte sich mit dem Hinweis darauf, dass ihr Amt bereits am 12. Dezember geendet sei. Damit entfalle auch die Verpflichtung, diese Dienstleistung zu erbringen. Nachdem sich beide Seiten nicht einigen konnten, musste der Fall in zwei Gerichtsinstanzen geklärt werden.

Das Urteil: Nach dem Amtsgericht entschied auch das Landgericht, dass die Klage abzuweisen sei. Beide Gerichte orientierten sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der hatte im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung eine Verpflichtung des unterjährig ausgeschiedenen Verwalters bestritten. Ähnliches gelte auch für den Vermögensbericht.

Zweites Arbeitszimmer

Wenn ein Paar in eine größere Wohnung wechselt, um über zwei Arbeits­zimmer zu verfügen, dann sind die Umzugskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 3/23)

Der Fall: Ein Paar mit Kind lebte in einer Drei-Zimmer-Wohnung und arbeitete nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Aufgrund besonderer Umstände – hier der Corona-Pandemie – änderte sich dies und plötzlich wurde das Familienheim zum Hauptar­beitsort. Deswegen wechselte die Familie in eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit zwei Arbeitszimmern und machte die Umzugs­kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Fiskus verweigerte dies, das Finanzgericht sprach sich hingegen für eine Geltendmachung aus.

Das Urteil: Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzu­rechnen, entschied der Bundesfinanzhof. Kosten für einen Wechsel der Wohnung zählten deswegen regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Anders sei dies nur, wenn berufliche Gründe für den Umzug von Steuerpflichtigen ausschlaggebend seien – zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel. Die Begründung von vermehrtem Homeoffice reiche nicht aus.

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