Wohn- und Bauurteile: Bewusster Leerstand hebelt Zweckentfremdungsverbot nicht aus

Zweckentfremdungsverbot wird nicht ausgehebelt
Ein zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude bleibt auch dann dieser Nutzung unterworfen, wenn es durch bewussten jahrelangen Leerstand allmählich verfallen ist. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 6 K 264/21)
Der Fall: Eine Bauentwicklungsgesellschaft hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Trotz einer behördlichen Genehmigung zur Instandsetzung geschah viele Jahre lang nichts. Das Objekt war bewusst dem Verfall preisgegeben. Schließlich wandte sich die Firma an das zuständige Amt, um die Genehmigung zum Abriss zu erhalten. Begründung: Die Immobilie sei nicht mehr zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet. Die Behörde lehnte das ab.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Bauentwicklungsgesellschaft gegen die Entscheidung des Amtes ab. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass das Objekt mit einem objektiv zumutbaren Aufwand nicht doch saniert und wieder seinem ursprünglichen Wohnzweck zugeführt werden könne. Bei der Berechnung der Rentabilität einer Sanierung dürfe die Verteuerung durch den selbstverschuldeten Verfall nicht einbezogen werden.
Gartenumbau zählt nicht
Es klingt einleuchtend, wenn sich eine auf den Rollstuhl angewiesene Frau Hochbeete errichten lässt, um vor ihrem Einfamilienhaus Gartenarbeiten verrichten zu können. Doch steuerlich gesehen ist hier nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das wurde höchstrichterlich so entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 25/20)
Der Fall: Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht hatten die Anerkennung der Ausgaben bereits abgelehnt. Doch die Betroffene wollte nicht so schnell aufgeben und rief auch noch den Bundesfinanzhof an. Ihre Argumentation: Die gut 6.000 Euro teuren Umbauarbeiten, zu denen auch eine gepflasterte Fläche vor den Hochbeeten gehörte, seien erforderlich gewesen, weil sonst eine Bewirtschaftung des Gartens durch sie als Rollstuhlfahrerin nicht mehr möglich gewesen sei.
Das Urteil: Die Rechtsprechung wies darauf hin, dass nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, die einem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen seien – wie Krankheitskosten oder Ausgaben zur Befriedigung des existenziellen Wohnbedarfs. Es sei nötig, dass sich der Antragsteller den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht habe entziehen können. Beim Errichten von Hochbeeten gehe es aber um das Freizeitverhalten, das frei gewählt und nicht zwangsläufig sei.
Möbel nach Maß
Wer maßgefertigte Möbel bestellt, der hat kein Widerrufsrecht. Denn gerade die Maßarbeit basiert ja darauf, dass es sich um eine individuell auf den jeweiligen Kunden zugeschnittene Lösung handelt. Das stellte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung fest. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 271 C 21680/24)
Der Fall: Über eine Handwerker-Plattform im Internet bestellte eine Münchnerin bei einer Schreinerei in Oberbayern einen Schlafzimmerschrank. Ein Mitarbeiter der Firma war vor Ort erschienen und hatte mit der Kundin höchst individuelle Verabredungen über Größe, Zahl der Türen, Fernseheinfassung und Verblendung des Möbels getroffen. Schließlich erging der Auftrag fast 5.000 Euro an die Schreinerei. Als der Schrank fertiggestellt war und geliefert werden sollte, stornierte die Kundin den Auftrag. Das wollte das Unternehmen nicht hinnehmen, denn die vorhandenen Teile seien nicht für andere Wohnungen zu gebrauchen. Für die bisher erbrachten Leistungen sollten ca. 4.000 Euro bezahlt werden.
Das Urteil: Es habe sich eindeutig um eine Individualanfertigung auf Basis des Aufmaßes vor Ort gehandelt, entschied das Amtsgericht. Deswegen sei es der Kundin nicht möglich gewesen, den Vertrag zu widerrufen. Sie müsse die erbrachten Leistungen bezahlen und könne dafür Zug um Zug die Teile des Schlafzimmerschrankes in Empfang nehmen.
Wohnung abgegeben
Ein Mieter bewohnte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Mit Genehmigung der Eigentümerin nahm er seinen Neffen bei sich auf. Aber wie sich nach einiger Zeit herausstellte, war der eigentliche Mieter nach einiger Zeit komplett aus der Wohnung ausgezogen und hatte sie dem Neffen zur alleinigen Nutzung überlassen. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt bestätigte das.
Doch dieses Verhalten war nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht rechtmäßig. Die Eigentümerin habe ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr nicht auf diese Weise ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werde, hieß es im Urteil. Daran ändere auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen beiden Männern nichts. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33093 C 422/24)
