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So setzen Sie die DSGVO im Betrieb um

Marian Behaneck
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Nach einer zweijährigen Übergangsfrist sind seit dem 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und parallel das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) rechtsverbindlich. Damit werden Richtlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht. Das soll den Schutz personenbezogener Daten verbessern, einen freien Datenverkehr innerhalb der EU sicherstellen sowie den Datenschutz an die Herausforderungen durch Cloud Computing, Big Data, soziale Medien oder Suchmaschinen anpassen.

Die DSGVO rückt allerdings nicht nur fragwürdige Datenpraktiken großer Internetkonzerne in den Fokus behördlicher Kontrolle, sondern auch alle Personendaten-relevanten Geschäftsprozesse kleiner und mittlerer Unternehmen. Das hat zahlreiche Konsequenzen und bürdet Planungsbüros ebenso wie Handwerksunternehmen viele Pflichten und zusätzliche Arbeit auf.

Was sind Personendaten und wo fallen sie an?

Handwerksbetriebe unterliegen seit dem 25. Mai 2018 den strengeren Datenschutzregeln, denn auch sie erheben, speichern, verwalten, verarbeiten oder übermitteln personenbezogene Daten von Bauherren, Hauseigentümern, Projektpartnern, Subunternehmern, Lieferanten, Dienstleistern oder Mitarbeitern.

Deshalb sollten sich alle Inhaber planender oder ausführender Unternehmen mit datenschutzrechtlichen Fragen auseinandersetzen und den Personendatenschutz rechtskonform sukzessive umsetzen.

Im Fokus der DSGVO steht der Schutz personenbezogener Daten. Das sind prinzipiell alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Zu den personenbezogenen Daten gehören nicht nur Name, Anschrift und Telefonnummer, sondern auch E-Mail-Adressen, Bankdaten, Geburtsdaten, Berufsangaben oder auch IP-Adressen von Computern etc.

Da der Begriff der personenbezogenen Daten sehr weit gefasst ist, sind praktisch alle während der Geschäftsabläufe anfallenden personenbezogenen Daten betroffen. Werden beispielsweise im Rahmen von Komplettbädern, Wartung, Kostenschätzungen oder Ausschreibungen Bauherren-, Hauseigentümer- oder Subunternehmerdaten verarbeitet, greift die DSGVO.

Wann ist eine Einwilligung Betroffener erforderlich?

Allerdings ist nicht jeder Vorgang datenschutzrechtlich problematisch, denn die Personendatenverarbeitung ist immer dann zulässig, wenn unter anderem die Daten öffentlich zugänglich sind, betroffene Personen ihre Einwilligung gegeben haben, die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Das bedeutet beispielsweise, dass Energieausweise oder Bauanträge eine besondere Kunden-Einwilligung ebenso wenig voraussetzen wie die (steuer-)rechtlich notwendige Archivierung von Projekt- und Kundendaten für einen Zeitraum von sechs oder zehn Jahren – eben weil sie für die Erfüllung eines Vertrags respektive einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind.

Auch für die Speicherung von Visitenkartendaten potenzieller Kunden oder Projektpartner ist keine Einwilligung der Betroffenen erforderlich, da sie der Geschäftsanbahnung dienen. Problematisch wird es, wenn diesen Personen ungefragt Newsletter oder Werbe-Mailings zugesandt werden, denn für jede Datennutzung, die nicht durch die DSGVO-Vorgaben erlaubt ist, muss eine möglichst schriftliche Einwilligungserklärung der Betroffenen eingeholt werden.

Oberstes Prinzip bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Datenminimierung. Das bedeutet, dass über eine Person nur jene personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen, die für die jeweilige Aufgabe zwingend erforderlich sind. Nicht zwingend erforderliche Daten sind zu löschen.

Alle personenbezogenen Daten sind ferner vor Datenmissbrauch geschützt aufzubewahren. Sofern die jeweilige Software (Adressdatenbank, Lohnbuchhaltung, CRM, DMS etc.) dies zulässt, sollten personenbezogene Daten verschlüsselt werden.

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