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Bauunternehmen brauchen Genehmigung für Asbest-Arbeiten

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ür Unternehmen im Bau- und Handwerksbereich rückt eine Frist der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) näher. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) weist darauf hin, dass ab dem 20. Dezember 2026 für bestimmte Arbeiten im Baubestand eine behördliche Genehmigung vorliegen muss. Wer die Frist versäumt, riskiert Bußgelder und Baustopps.

Genehmigung erfasst Abbrucharbeiten mit Asbest

Die Änderung betrifft Unternehmen, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos bis zu 100.000 Fasern/m³ durchführen. Abbrucharbeiten umfassen das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien. Dazu zählen der Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge und der flächenhafte Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. Für diese Arbeiten brauchen Unternehmen ab dem Stichtag zwingend eine behördliche Erlaubnis. Unternehmen mit einer Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos brauchen keine zusätzliche Genehmigung.

„Wer künftig Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen will, sollte jetzt prüfen, ob der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreichen. So lassen sich Verzögerungen bei geplanten Arbeiten vermeiden“, erklärt Björn Kass, Präventionsleiter der BG Bau.

Anzeige löst Vier-Wochen-Frist aus

Für Abbruch- und Rückbauarbeiten an asbesthaltigen Materialien muss eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorliegen. Die Genehmigung wird mit der sogenannten unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde, zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt. Auch bestehende Anzeigen müssen vor dem Stichtag um diese Genehmigung erweitert werden.

Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige bei der Behörde als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die BG Bau verweist auf die Genehmigungsfiktion. Die Arbeiten dürfen ohne schriftlichen Genehmigungsbescheid erst nach Ablauf dieser Frist ausgeführt werden.

Antrag verlangt Namen und Nachweise

Mit dem Antrag müssen Unternehmen ihre eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich benennen. Zudem müssen sie deren Fachkunde (Grundkenntnisse Asbest) und die arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen. Die BG BAU verweist auch auf eine Ausnahme bei der funktionalen Instandhaltung. Diese Arbeiten brauchen keine Genehmigung. Hier reicht weiterhin die unternehmensbezogene Anzeige der Arbeiten.

Betrieben wird dennoch geraten, die Genehmigung vorsorglich mitzubeantragen, da die Grenzen zum Teilabbruch oft fließend sind.

BG BAU stellt Formular und Leitfaden bereit

Für die unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen stellt die BG BAU ihren Mitgliedsunternehmen ein aktuelles Formular mit dem Titel Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1) bereit. Der Leitfaden Asbest beim Bauen im Bestand erläutert die rechtlichen Anforderungen und zeigt, was bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien zu beachten ist. 

Quelle: ar / BG Bau

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